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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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XVII/2010
ISBN 978-9985-870-27-3

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Die Entwicklung der lettischen Rechtssprache nach der Gründung der Republik Lettland am Beispiel von juristischen Fachzeitschriften

Die Jurisprudenz auf dem Gebiet des heutigen Lettland ist von ihren ersten Anfängen an multikulturell ausgerichtet gewesen. Unsere Rechtskultur wurde von deutschen, russischen, lettischen und hebräischen Juristen gemeinsam entwickelt. Leider ist diese Zusammenarbeit unterschiedlichen Nationen angehörender Juristen nicht immer harmonisch verlaufen. Es herrschte unter ihnen auch eine gewisse Konkurrenz, die sich auf nationale und andere Interessen stützte. Eine Erklärung hierfür liegt in der Rechtsgeschichte Lettlands.

1. Nationale Sprache, Staatssprache, Rechtssprache – Lettisch

Die deutschen Juristen haben in der Entwicklung in Lettland bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, sogar bis zur Gründung der Lettischen Republik im Jahre 1918 dominiert. Ein Beweis dafür ist die bemerkenswerte Reihe hervorragender deutschbaltischer Juristen und Wissenschaftler, die in Lettland im Laufe des 19. Jahrhunderts und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts (bis zu der deutschen Repatriierung im Jahre 1939) gewirkt haben. Viele von ihnen haben später im Exil ihre in Lettland begonnene Tätigkeit fortgesetzt, das Recht der Republik Lettland und der Lettischen SSR erforscht und wissenschaftliche Aufsätze veröffentlicht. *1 Diese Juristen sind in der deutschen Rechtstradition weithin bekannt, denn ihre Aufsätze haben sie in der deutschen Sprache und in der deutschen Fachpresse veröffentlicht, ihre Bücher wurden teilweise von deutschen Verlagen herausgegeben. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, als das russische Imperium mit der Verwirklichung der Russifizierungspolitik begann, war die deutsche Sprache auf dem Gebiet des heutigen Lettlands, ähnlich wie in Estland, die Sprache des Rechts und der juristischen Ausbildung, denn die Rechtswissenschaft konnten die Letten nur an der Universität Tartu (Dorpat) in der deutschen Sprache studieren.

Eine Änderung der Situation ergab sich Ende des 19. Jahrhunderts, als die deutsche Sprache zielstrebig dank einer bewussten Politik des russischen Imperiums, die von Alexander III. in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts initiiert wurde, einer Konkurrenz seitens der russischen Sprache ausgesetzt wurde. Diese Politik implizierte auch eine Stärkung des orthodoxen Glaubens und eine Eingrenzung der Rechte der ethnischen Minderheiten. *2 So schreibt Michail Geller: „Durch den Grafen Tolstoi wird in den baltischen Provinzen das russische Gerichtssystem eingeführt, wobei die örtlichen Gerichte aufgehoben werden, wobei in der Verwaltung und den Schulen eine verstärkte Russifizierungspolitik betrieben wird, die sich zum Ziel gesetzt hat, alles ‚Deutsche‘, etwa die Privilegien des deutschen Adels und der baltischen Freiherren, zu bekämpfen.“ *3

In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts begaben sich die Letten zum Studium der Rechtswissenschaft nicht mehr nur nach Tartu, sondern in immer größerer Anzahl auch nach Moskau und St. Petersburg. Die russische Sprache wurde – parallel zum Deutschen – zur Sprache der gebildeten lettischen Intelligenz. Die Angehörigen der lettischen Intelligenz teilten sich je nach ihren politischen Ansichten in zwei Lager, die entweder die russische oder die deutsche Sprache und Kultur für wichtiger für die Letten hielten. Diese zur Zeit des Jahrhundertwechsels entstandene Situation blieb weitgehend auch nach der Gründung der Republik Lettland bestehen. Nach 1918, als sich die Republik Lettland als Nationalstaat gründete, wurde aber neben der deutschen und der russischen Sprache auch die lettische Sprache im juristischen Bereich angewandt. Als sich die nationale Staatlichkeit stärker durchsetzte und die juristische Ausbildung an der neugegründeten nationalen Universität – der Hochschule Lettlands (Latvijas Augstskola), die ab 1923 den Namen „Universität Lettlands“ trägt, – eingeführt war, wurde die lettische Sprache bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs allmählich und zielorientiert zur führenden Rechtssprache fortentwickelt, auch wenn dazu ganz unterschiedliche Schwierigkeiten überwunden werden mussten. *4 Einen Beitrag zur Entwicklung und Stärkung der lettischen Rechtssprache haben auch Juristen anderer Nationen und mit anderem sprachlichen Hintergrund geleistet.

Multikulturelle Nation ist ein Wert des heutigen Zeitalters – Ende des 20. und Anfang des 21. Jahrhunderts. Die Werte zu Beginn des 20. Jahrhunderts waren andere. Die Menschen waren stolz auf ihre nationale Zugehörigkeit. Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden nationale Vereine gegründet, worauf Anfang des 20. Jahrhunderts die Gründung von Nationalstaaten folgte, in denen das Nationalbewusstsein, der Wert der Nationalkultur und die Bedeutung und Eigenart der nationalen Jurisprudenz betont wurden. Nach der Gründung von Nationalstaaten wurden in diesen Staaten nationale Hochschulen gegründet. So hat es beispielsweise in Lettland im Zeitraum zwischen den beiden Weltkriegen neben der ‚lettisch ausgerichteten‘ Universität Lettlands auch die in 1921 gegründete Russische Universität *5 sowie das deutsche Herder-Institut *6 gegeben.

Das Herzstück einer Nation ist ihre Sprache. Die lettische Sprache und der Status der lettischen Sprache waren Gegenstand der Sorge der lettischen Nation im Verlauf des gesamten 20. Jahrhunderts, bis an dessen Ende, nachdem der Republik Lettland wieder ihre Unabhängigkeit erlangt hatte und der Status des Lettischen als Staatssprache in der Verfassung verankert wurde. *7 Doch ist die Lebensfähigkeit einer Sprache nicht durch ein konstitutionell garantiertes Recht oder Status gegeben. Eine Sprache muss benutzt werden, sie muss lebendig und umfassend einsetzbar sein, damit man mit ihr die bestehende Realität erfassen und wissenschaftliche Erkenntnisse formulieren kann. Die Entwicklung eines Staates und einer Nation hängt auch davon ab, ob ein voller Ausbildungszyklus in der Nationalsprache möglich ist und ob in Verwendung dieser Sprache die Entwicklung aller wissenschaftlichen Disziplinen möglich ist. Aus diesem Grund wurde der 1919 gegründeten Hochschule Lettlands (heute Universität Lettlands) seitens des Staates eine besondere Bedeutung beigemessen und große Aufmerksamkeit gewidmet. Diese Einrichtung bot zum ersten Mal die Möglichkeit, akademische Ausbildung in der lettischen Sprache zu erwerben. Dies betont insbesondere die Verfassung der Universität Lettlands von 1923. In Artikel 3 wird festgelegt: „Die Unterrichtssprache der Universität Lettlands ist die lettische Sprache. In einzelnen Fällen kann das Dozieren auch in anderen Sprachen erfolgen, jedoch nur mit besonderer Genehmigung des Universitätsrats.“ *8 In der Praxis zeigte sich jedoch, dass im Verlauf der ersten Jahrzehnte solche „einzelnen Fälle“ in beinahe allen Fakultäten vorkamen, und in einigen Disziplinen (Ingenieurwissenschaften und Physik) überwiegen sie sogar. Das lag einerseits an den mangelnden Lettischkenntnissen bei einem Teil der Lehrkräfte, andererseits – und zwar nicht weniger – an der Unvollständigkeit der lettischen Wissenschaftssprache, einschließlich der Rechtssprache. Aus diesem Grund möchte ich die juristische Fachpresse der 20er und 30er Jahre des 20. Jahrhunderts insbesondere aus sprachlicher Perspektive beleuchten.

2. Fachzeitschriften der 1920er und 1930er Jahre

Der multinationale Charakter der damaligen Rechtskultur zeigt sich sehr eindrucksvoll an den Fachzeitschriften der 1920er und 1930er Jahre. Die juristische Fachpresse war in jener Zeit genauso multinational wie die Gemeinschaft der Juristen selbst. Die wichtigsten juristischen Zeitschriften waren in diesem Zeitraum das vom lettischen Staat herausgegebene Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland sowie eine Reihe von Zeitschriften, die von juristischen Vereinen herausgegeben wurden, nämlich die deutschsprachige Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Deutschen Juristenvereins in Riga, die russischsprachige Zakon i sud (Gesetz und Gericht) *9 des Russischen Juristenvereins und lettische Jurists (Der Jurist) des Vereins für die Förderung der Zivilrechtswissenschaft Aequitas. Es ist bemerkenswert, dass die drei letzten Zeitschriften eine sehr ähnliche Lebensdauer gehabt haben. Die ersten Ausgaben sind zwischen 1926 und 1929 erschienen und das Ende des Erscheinens lag zwischen 1938 und 1940.

2.1. Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft

Am bekanntesten außerhalb der Grenzen Lettlands ist die von dem Deutschen Juristenverein in Riga im Zeitraum 1926 bis 1939 herausgegebene Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft. Dank der Initiative des deutschbaltischen Juristen Dr. iur. Dr. h.c. Dietrich André Loeber (1923–2004) *10 ist im Jahre 2002 eine Faksimileausgabe dieser Zeitschrift erschienen. *11 Professor Loeber hat damit einen unschätzbaren Beitrag zur Erforschung, Erschließung und Popularisierung des lettischen juristischen Erbes aus der Epoche zwischen der zwei Weltkriegen geleistet. Dank seiner Initiative und Unterstützung wurden nicht nur die bereits erwähnte Zeitschrift des Deutschen Juristenvereines in Riga, sondern auch das Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland sowie die russischsprachige Zeitschrift Zakon i sud im Faksimile herausgegeben. *12

Die deutschsprachige Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft gilt deshalb als bedeutsam, weil die Verfasser der hier veröffentlichten Aufsätze ihre Aufmerksamkeit vor allem auf die Vervollständigung der bestehenden Rechtsordnung, Änderungen und Ergänzungen bestehender Normen sowie auf Diskussionen über die Notwendigkeit der Erarbeitung neuer Gesetze gerichtet und die Notwendigkeit betont haben, die Verwandtschaft der lettischen und der estnischen Rechtsordnung weiterhin zu bewahren, die sich historisch im Laufe von mehreren Jahrhunderten gebildet hatte. Für einen die beiden Staaten verbindenden Faktor hielt die Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft das Erbe des römischen Rechts und die Notwendigkeit, es im Verlauf der Transformation des Rechtssystems zu bewahren. Beispielsweise wurde in der Rigaschen Zeitschrift für Rechtswissenschaft ein Aufsatz mit dem Titel „Die Gesetzgebung Estlands in den Jahren 1918–1926“ veröffentlicht, dessen Autor der in Tallinn wirkende Rechtsanwalt Gert Koch war. *13 Ab 1930 galt das Interesse der Redaktion auch dem litauischen Recht. *14 Die deutsche Sprache hat als gemeinsame Sprache der in der baltischen Region tätigen Juristen die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen ihnen deutlich erleichtert.

Die in der Rigischen Zeitschrift veröffentlichten Beiträge stammten sowohl von Rechtswissenschaftlern als auch praktizierenden Juristen. Dadurch wurden sowohl die wissenschaftliche Qualität als auch der Praxisbezug gewährleistet. Besonders betonen möchte ich, dass zu den Autoren dieser Zeitschrift die führenden Professoren der Universität Lettlands wie Paul Mintz *15 , August Loeber *16 , Wladimir Bukowsky *17 u. a. gehörten. Außerdem hat sich die Zeitschrift der Analyse der aktuellen Rechtsprechung, der juristischen Fachliteratur sowie einschlägiger Zeitschriften (beispielsweise der Zeitschrift für osteuropäisches Recht *18 ) gewidmet. Der Leserschaft der Zeitschrift wurden die bedeutendsten Veröffentlichungen in lettischer, russischer, französischer, deutscher und englischer Sprache vorgestellt. Auf die Bedeutung dieser Zeitschrift möchte ich nicht genauer eingehen. Die Zeitschrift ist den Deutsch lesenden Rechtshistorikern gut bekannt. Betont muss aber, welche Bedeutung diese Zeitschrift für Lettland hatte:

1.  Die Redaktion der Rigaschen Zeitschrift für Rechtswissenschaft hat die wissenschaftliche Zusammenarbeit fortgesetzt, die sich zwischen den Juristen bereits zur Zeit des russischen Imperiums entwickelt hatte;

2.  sie unterstützte gewisse Bestrebungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den baltischen Staaten;

3.  sie informierte die Gemeinschaft der Deutsch lesenden Juristen über die aktuellen Entwicklungen des Rechts Lettlands, der Rechtssprechung und Rechtsdogmatik sowohl in Lettland als auch weit über die Grenzen Lettlands hinaus;

4.  die Veröffentlichungen konnten von den Studenten der Universität Lettlands als Studienmaterial verwendet werden;

5.  die deutschsprachige Zeitschrift hat eine multikulturelle Juristengemeinschaft vereint, denn zu den Autoren der Aufsätze gehörten Juristen deutscher, russischer und hebräischer Abstammung.

2.2. Закон и C уд . Вестник русскаго юридического общества

Das Gesetz und das Gericht. Das Informationsblatt des russischen Juristenvereins

In den Russisch lesenden Juristenkreisen war hingegen in der Epoche zwischen den beiden Kriegen des 20. Jh. nur die Zeitschrift Zakon i Sud. Vestnik russkogo juridicheskogo obschtschestva, die in Riga von 1929 bis 1938 erschien und die einzige außerhalb Russlands auf Russisch herausgegebene juristische Zeitschrift war, weit über die Lettlands Grenzen bekannt. *19 Im Vorwort zur Faksimileausgabe von Zakon in Sud erläutert Professor Loeber: „Die Zeitschrift zeichnete sich durch ihre Vielseitigkeit aus. Ein zentraler Stellenwert kam dem vergleichenden Recht zu. Der Redaktion stand ein umfangreicher Mitarbeiternetz zur Verfügung, den die russischen Emigranten bildeten, die über die ganze westliche Welt zerstreut waren.“ *20 Das vergleichende Recht wird von der Zeitschrift im weitesten Sinne vertreten, denn die Vergleiche werden auf verschiedenen Ebenen vorgenommen: sowohl rechtsgeschichtlich und geographisch als auch nach Rechtsgebieten – Grundrechtevergleich, Strafrechtsvergleich, Zivilrechtsvergleich usw. Die Zeitschrift informierte regelmäßig über den rechtlichen Status der russischen Emigranten in verschiedenen Ländern, über die Bestrebungen des Völkerbundes, das Schicksal der Flüchtlinge zu erleichtern, sowie über die juristischen Organisationen der russischen Emigranten. *21 Ähnlich wie die Rigasche Zeitschrift für Rechtswissenschaft hat auch Zakon i Sud der Entwicklung der Rechtsordnungen und der Gerichtssysteme in den baltischen Staaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Wege untersucht, die man für die Regulierung bestimmter Rechtsbeziehungen oder Rechtsinstitute gewählt hat. So ist beispielsweise in Heft 4 des Jahrgangs 1936 der Aufsatz „Die unterschiedlichen Grundansätze des estnischen und des lettischen Strafgesttzbuchs“ von I. Wolsky erschienen *22 und in Heft 6/1936 der Artikel „Die Besonderheiten des besonderen Teils des estnischen Strafgesetzbuches“ von N. Grekow. *23 Eine weitere Gemeinsamkeit der Organe der Rigaer deutschen und russischen Juristenvereine ist eine vertiefte Analyse des römischen Rechts unter der Annahme, dass eine weitere Entwicklung des Zivilrechts mit der weiteren Verwendung des römischen Zivilrechts als Entwicklungsgrundlage eng verbunden sei. In den Heften von Zakon i Sud wird diese Auffassung z. B. in einem Aufsatz von W. Friedstein mit dem Titel „Der Besitzklage in Theorie und Praxis“ *24 vertreten. Es ist übrigens erwähnenswert, dass Friedstein zu den vielen Autoren gehört, die zur Zeit des russischen Imperiums in der in Juristenkreisen populären Zeitschrift Vestnik prava (Rechtsblatt) publizierte *25 , während der Emigration aber für Zakon i Sud geschrieben hat. So kann man behaupten, dass Zakon i Sud gewissermaßen die Tradition von Vestnik prava in der Situation des Exils fortgesetzt hat.

Obwohl Zakon i Sud im großen Maße einen grenzübergreifenden Charakter aufweist, ist sie doch als juristische Zeitschrift Lettlands anzusehen. Dies liegt nicht nur an ihrem Erscheinungsort Riga, sondern vielmehr auch am Inhalt der Zeitschrift. Beinahe jede Ausgabe behandelt Neuigkeiten in der Gesetzgebung der Republik Lettland wie z. B. neue Gesetze bzw. Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Gesetze, die entweder aus der lettischen oder aus der deutschen Sprache (weil die Übersetzer des Deutschen besser mächtig waren) ins Russische übersetzt wurden. *26 Die Übersetzungen stammten größtenteils von Awgust Isaakowitsch Kaminka (1865 – um 1941) *27 und Nikolai Grekow. Ebenso wurde in der Zeitschrift stets die Rechtsprechung der Gerichte der Republik Lettland analysiert. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle die von dem Professor der Universität Lettlands Paul Mintz geleistete hervorragende Analyse der Urteile des Lettlands Senats in Strafsachen. *28 Die bibliographischen Übersichten der Zeitschrift waren nicht auf russischsprachige juristische Literatur begrenzt. Es wurde vielmehr auch die in der deutschen und lettischen Sprache erschienene Literatur behandelt. Im Heft 4/1936 wird der Leserschaft das auf Lettisch erschienene Werk von Zallis Lēvenders „Die Besonderheiten des Strafverfahrens in Livland und Kurland im 15.–18. Jahrhundert“ *29 vorgestellt, und das Heft 1/1936 behandelt das in Weimar auf Deutsch erschienenen Buch von Gerhard Ledig über die „Philosophie der Strafe bei Dante und Dostojewski“. *30

Auch für heutige Forscher sind die in dieser Zeitschrift publizierten Artikel von Interesse; eine besondere Bedeutung ist jedoch meiner Auffassung nach der von der Zeitschrift betriebenen Analyse der Rechtsordnung von Sowjetrussland und der UdSSR beizumessen. Um meine Meinung zu begründen, möchte ich darauf hinweisen, dass die objektivste Analyse dieser Fragen von denjenigen Juristen geliefert werden konnte, die eine genaue Kenntnis des alten Rechtssystems hatten, welches entsprechend der sowjetischen Ideologie demontiert und neu gestaltet wurde (wenn auch oft alte Lösungen herangezogen wurden, soweit sie nicht im Gegensatz zur neuen Ideologie standen); von Juristen, die nicht nur die Begriffe verstanden, mit denen die Sowjetmacht eine neue Basis des Rechts durchsetzte, sondern denen auch die konkreten Maßnahmen bekannt waren, die im Rahmen der Gestaltung des sowjetischen Rechtswesens getroffen wurden, und die alle veröffentlichten neuen Gesetze und die entstehende Rechtsdogmatik in der Originalsprache lesen konnten; von Juristen schließlich, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit nicht der sowjetischen Zensur ausgesetzt waren. Es ist klar, dass diesen Kriterien die im Exil befindlichen russischen Juristen und insbesondere die Universitätsprofessoren entsprechen. Einer der zu dieser Gruppe gehörenden Aufsätze ist ein der sogenannten Stalinschen Konstitution gewidmete Aufsatz von Professor Nikolai Sergeewitsch Timaschew (1886–1970) *31 mit dem Titel „Der Entwurf der neuen Konstitution der UdSSR“, in dem der Autor behauptet: „Die sowjetischen Völker werden auch in der Zukunft das Recht besitzen, ihre Sprachen zu sprechen. Allerdings werden sie auch weiterhin nur das sprechen dürfen, was ihnen vom Zentrum in Moskau vorgegeben wird.“ *32

Die Autoren von Zakon i Sud lebten überall auf der Welt, denn russische Juristen in der Emigration haben über Gesetze und Rechtsdogmatik all der Länder geschrieben, die sie aufgenommen hatten; doch eine große Bedeutung für das Gesicht der Zeitschrift hatten insbesondere die in Riga lebenden und wirkenden russischen Juristen. Einer von denjenigen, die hier die Initiative ergriffen, und langjähriger geschäftsführender Redakteur der Zeitschrift war, war Pjotr Nikolajewitsch Jakobi (1877–1941), ein bekannter Strafrechtler und Mitverfasser des Strafgesetzbuches Lettlands von 1933. *33 Ursprünglich gehörten zum Redaktionskollegium der Zeitschrift Paul Mintz, Josif Sigismundowitsch Schablowsky (1873–1934) und Oskar Osipowitsch Grusenberg (1866–1940). *34 Oskar Grusenberg war eine besonders charismatische Persönlichkeit unter den emigrierten russischen Juristen. Er war im russischen Imperium ein berühmter Rechtsanwalt und Senator gewesen und am 1. April 1926 in Riga eingetroffen. Um seine Ankunft zu würdigen, wurden Empfänge organisiert, auf denen er Bekannten aus seiner Petersburger Zeit sowie Politikern, Abgeordneten des Parlaments Lettlands (Saeima) und Geistlichen aller Konfessionen begegnete. *35 In Grusenbergs Rigaer Wohnung sind im Februar 1929 zum ersten Mal die Initiativegruppe zur Schaffung des Russischen Juristischen Vereins in Lettland und das Redaktionskollegium der künftigen Zeitschrift Zakon i Sud zusammengetroffen. *36 Grusenberg wurde zum ersten Vorsitzenden des Vereins ernannt. Zu seinen Stellvertretern wählte man Jakobi und Schablowsky, zum Ehrenmitglied den angesehnen Petersburger Rechtswissenschaftler Leo Petrazhicky, der zu jener Zeit in der polnischen Emigration lebte. Das Motto der neuen Zeitschrift nennt Grusenberg im Heft 1/1929: „Die russische Intelligenz ist eine Brüderschaft, ein Ritterorden.“ *37 Zu den Autoren, deren Beiträge in dieser Zeitschrift veröffentlicht wurden, gehörten auch die Professoren der Universität Lettlands Sinaisky, Mintz und Loeber, die auch für die Rigasche Zeitschrift für Rechstwissenschaft schrieben. 

2.3. Latvijas Republikas Tieslietu Ministrijas Vē stnesis

Das Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland

Das Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland erschien von 1920 bis 1940. Dies war die wichtigste juristische Fachzeitschrift aus der Epoche zwischen den zwei Weltkriegen und umfasste im Laufe seines zwanzigjährigen Erscheinens über 12300 Seiten. Die Redakteure des Amtsblatts des Justizministeriums der Republik Lettland waren die angesehnsten lettischen Juristen der damaligen Zeit: Miķelis Gobiņš (1868 – 1931), Senator des Senats Lettlands (Redakteur von 1920 bis 1921), Kārlis Dišlers (1878–1954), Professor an der Universität Lettlands und Dekan der dortigen Fakultät für Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft (Redakteur von 1922 bis 1934 und von 1937 bis 1940) und Aleksandrs Būmanis (1881–1937), Professor an der Universität Lettlands und Vorsitzender des Rigaer Bezirksgerichts (Redakteur von 1935 bis 1937). *38 In der ersten Ausgabe im Oktober 1920 macht den Anfang der Aufsatz: „Einige Worte zu der Anerkennung des Staates ‚de facto‘ und ‚de iure‘.“ *39 In der Zeitschrift wurden Aufsätze von allen Gebieten der Rechtswissenschaft, neue Gesetze und Verordnungen, Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Gesetze sowie Gerichtsurteile, insbesondere die Erläuterungen des Senats, veröffentlicht. Der junge Staat Lettland entwickelte sein Gerichts- und Rechtssystem, und dieser Prozess spiegelte sich unmittelbar im Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland wider. Das Amtsblatt ist eine hervorragende Quelle sowohl für die historische Auslegung immer noch bestehender Normen als auch für das Studium der Geschichte des lettischen Rechts und der lettische Verfassungsgeschichte. Paul Mintz erläutert im Jahre 1920 die Grundlagen der Rechtsordnung der Republik Lettland, nämlich die Struktur und die Kompetenzen des Senats: „Der Senat Lettlands ist nach dem Muster des Höchsten Kassationsgerichts des ehemaligen russischen Kaiserreichs organisiert, doch der Unterschied besteht darin, dass der Senat Lettlands neben den zwei Departments für Zivilrecht und Strafrecht noch ein drittes Departament für Verwaltungsangelegenheiten umfasst.“ *40 Nicht nur die Redakteure, sondern auch die Autoren der Aufsätze dieser Zeitschrift waren führende Juristen ihrer Zeit. Hier haben Kārlis Dišlers, Paul Mintz, August Loeber, Wladimir Bukowsky, Alexander Ugrjumow, Wassily Sinaisky u. a. ihre Einsichten publik gemacht.

Selbstverständlich hat das Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland auch bei der Entwicklung der lettischen juristischen Terminologie eine wichtige Rolle gespielt. Auf seinen Seiten finden sich viele gelungene und weniger gelungene Versuche, die lettische Rechtssprache zu entwickeln, die entweder ihren Platz in unserer Sprache gefunden haben oder längst in Vergessenheit geraten sind. So wurde 1920 das Gesetz zur „Willensfähigkeit der juristischen Person“ veröffentlicht. Schon der Begriff gribas spēja (Willensfähigkeit) hat sich im Lettischen nicht eingebürgert. Stattdessen verwenden wir den Begriff rīcībspēja (Handlungsfähigkeit). Die von August Loeber angefertigte Übersetzung des Gesetzestextes enthält auch Kommentare zu den Normen, und für die neuen lettischen Termini werden Erklärungen in russischer sowie deutscher Sprache gegeben. Ein Beispiel der Kommentare von Loeber: „Nun wird übersetzt pilntiesīgs (voll rechtsfähig), obwohl der Notar nicht „tiesību spēja“ (‚die Rechtsfähigkeit‘) beglaubigen soll, sondern gribas spēja (die Handlungsfähigkeit, auf Russisch „дееспасобность“)“. *41 Roberts Mucenieks arbeitete im Jahre 1923 die lettische Terminologie im Bereich Seerecht aus und bot dabei Lösungen an, die für das lettische Ohr heutzutage äußerst merkwürdig klingen; allerdings würden die Beispiele, wenn man sie übersetzen würde, ihren „besonderen Geschmack“ verlieren. *42

Die Lektüre dieser Zeitschrift lässt zwei Tendenzen erkennen, durch die sich die Entwicklung der lettischen Rechtsterminologie auszeichnet. Für die erste Tendenz stehen die eben erwähnten Beispiele. Es handelt sich um Versuche, juristische Termini ins Lettische zu übertragen. Die zweite Tendenz ist, die Termini als solche nicht zu übersetzen, sondern nur eine lettische Endung hinzuzufügen. So klingen Termini wie z. B. kontrasignācijas institūts un koleģiāla uzbūve, die im Artikel von Dišlers von 1923 vorkommen, vollkommen zeitgemäß. Dišlers bietet ebenfalls Terminerklärungen, indem er neben dem Fremdwort die lettische Übersetzung angibt (z. B. kontrasigniert – gegengezeichnet). *43 Auf diese beiden Tendenzen trifft man auch in der gegenwärtigen lettischen Rechtssprache. Die lettischen Übersetzungen der Begriffe lassen die Rechtssprache nicht nur für Juristen, sondern auch für den Rest der Gesellschaft verständlich sein. Das Ziel von Rechtsnormen ist die Regulierung der Beziehungen in der Gesellschaft, daher müssen sie für das Volk hinreichend verständlich sein. Andererseits lässt der Gebrauch von Fremdwörtern Missverständnisse vermeiden, die durch die übersetzten Begriffe zustande kommen könnten, bevor die Übersetzungen allgemein akzeptiert worden sind. Bereits im Jahre 1923 ist die lettische Rechtsterminologie wesentlich einheitlicher und sie ist leichter verständlich. Die führenden Fachleute verwenden, so wie beispielsweise Kārlis Dišlers bei der Darstellung des Staatsrechts, Begriffe, die später zu den terminologischen Grundlagen dieses Fachgebiets geworden sind. Gewiss haben sich nicht alle sprachlichen Neuschöpfungen eingebürgert – selbst nicht die aus den Aufsätzen von Professor Dišlers; so wird beispielsweise die lettische Übersetzung des Terminus „Scheinrechte“ (māņu tiesības) heute nicht verwendet. *44 In Kenntnis der Tatsache, dass Professoren wie z. B. Sinaisky, Ugrjumow, Mintz und Bukowsky in den 1920er Jahren selbst der lettischen Sprache noch nicht mächtig waren, muss die Leistung der Übersetzer hervorgehoben werden, denn gerade in ihren Aufsätzen ist die Rechtssprache am elegantesten. Als ein sprachliches Musterexemplar aus jener Zeit möchte ich Bukowskys Artikel „Über das eheliche Erbrecht“ anführen. *45

2.4. Jurists

Der Jurist. Eine Zeitschrift für Gesellschafts- und Rechtswissenschaften

Die Zeitschrift Jurists („Der Jurist“) wurde im Jahre 1928 von einem Professor an der Juristischen Abteilung der Universität Lettlands, Wassily Sinaisky, gegründet. Einige Zeit später schließen sich der Redaktion auch Konstantīns Čakste, Kārlis Vikmanis und Andrejs Pavars an. Die Zeitschrift erschien einmal monatlich. Ihr voller Titel lautet: „Der Jurist. Eine Zeitschrift für Gesellschafts- und Rechtswissenschaften unter Leitung des Professors der Universität Lettlands Dr. jur. W. Sinaisky“. Das Motto der Zeitschrift – „Ohne Recht gibt es keine Kultur, ohne Kultur gibt es kein wahres Leben“ – demonstriert ganz deutlich, was Sinaisky selbst vom Recht hielt – er sah es als Teil dessen, wie sich die öffentliche Kultur äußert und bildet. Sinaisky hat gewissenhaft das Erscheinungsbild der Zeitschrift für die gesamte Dauer ihres Erscheinens geprägt. Er war ein tief gläubiger Mensch mit einem weiten Horizont. *46 Sinaisky, der die humanistischen Werte hochhielt, betonte auch in seinen Aufsätzen die Bedeutung dieser Werte für das Leben der Gesellschaft und für das Recht. Nahezu jede Ausgabe der Zeitschrift beginnt mit einem Editorial von Sinaisky, in dem das Thema der jeweiligen Ausgabe umrissen und Schlaglichter auf die weiteren Beiträge gesetzt werden. So wird die Januarausgabe des Jahrgangs 1929 von Sinaiskys Aufsatz über „Die Rechte in ihren Beziehungen zu der Kultur und der Zivilisation“ *47 eingeleitet, die Novemberausgabe beinhaltet den Aufsatz „Die Rechte und die Familie“ *48 , und in den Ausgaben des Jahrgangs 1935/36 werden in Fortsetzungen die Aufsätze „Der juristische Charakter des Schuldrechts“ *49 , „Der Status des Schuldrechts“ *50 u. a. m. abgedruckt. Es ist bezeichnend, dass die erste nichtstaatliche lettischsprachige juristische Zeitschrift, die einen unschätzbaren Beitrag für die Entwicklung der lettischen Rechtswissenschaft und -praxis sowie für die weitere Entfaltung der lettischen Rechtssprache geleistet hat, von dem aus Russland stammenden Wassily Sinaisky gegründet wurde und gleichzeitig viele Aufsätze von deutschbaltischen Juristen, z. B. von dem Dozenten der Universität Lettlands August Loeber *51 , sowie von aus Russland emigrierenden Wissenschaftlern wie Alexander Kruglewski *52 , A. Ugrjumow *53 u. a. veröffentlichte. Russische und deutsche Juristen haben also einen wesentlichen Beitrag zur Herausbildung und weiteren Fortentwicklung der lettischsprachigen Rechtsdogmatik geleistet. Von den lettischen Juristen, deren Aufsätze in der Zeitschrift Jurists veröffentlicht wurden, sind insbesondere Konstantīns Čakste, Roberts Akmentiņš, Kārlis Vikmanis, Alberts Kviesis, Hermanis Apsītis und Nikolajs Vīnzarājs zu erwähnen. *54

Den Inhalt der Zeitschrift bildeten wissenschaftliche Aufsätze auf verschiedenen Gebieten der Jurisprudenz wie Zivilrecht, Strafrecht, Staatsrecht, Rechtsphilosophie, ferner Diskussionen über Gesetzesentwürfe oder frisch verabschiedete Gesetze sowie zur Rechtsprechung, aktuelle Nachrichten der Richter- bzw. Juristenvereine, Übersichten zur neueren Fachliteratur und -presse, schließlich Übersichten zu den wichtigsten Änderungen ausländischer Gesetze (so wird beispielsweise in der Januarausgabe des Jahrgangs 1929 die Ehescheidungsreform in Deutschland behandelt). *55 Die Tatsache, dass die Lettisch-, Deutsch- und Russischkenntnisse bei den kompetentesten lettischen Juristen auf dem gleichen Stand waren, lässt sich in der Zeitschrift Jurists schon daraus ableiten, dass beispielsweise bei einer Analyse der gesetzlichen Normen des Russischen Reiches die Gesetzestexte in der Originalsprache (Russisch) zitiert, aber auf Lettisch analysiert werden. *56 Ähnlich werden deutschen Gesetze und deutschsprachige Autoren in der Originalsprache zitiert und in der lettischen Sprache kommentiert. *57 Dasselbe Prinzip wird selbstverständlich auch bei der allen Juristen gemeinsamen Sprache – Latein – angewendet. *58 Bei den in der Zeitschrift gelieferten Einblicken in die juristische Fachpresse Lettlands werden andere in Lettland erscheinende juristische Zeitschriften äußerst positiv beurteilt (was unter Juristen eher untypisch ist): Von der Rigaschen Zeitschrift für Rechtswissenschaft wird behauptet: „in beiden Heften finden wir sehr interessante Aufsätze“ *59 , und das Amtsblatt des Justizministeriums der Republik Lettland erhält die folgende Bewertung: „der Inhalt des in diesem Jahr erschienenen Heftes Nr. 1/2 ist sehr vielseitig“. *60 Da Sinaisky ein Angehöriger der Universität ist, zeichnet sich seine Zeitschrift Jurists mehr als andere juristischen Zeitschriften jener Epoche durch den akademischen Charakter und den Anteil der Aufsätze der Lehrkräfte der Universität Lettlands aus.

3. Zusammenfassung

Es muss betont werden, dass die besten russischen, lettischen, deutschen und hebräischen Juristen für mehrere, wenn nicht für alle der genannten juristischen Zeitschriften geschrieben haben. So ließen die Professoren Sinaisky, Loeber, Mintz sowie die Dozenten Ugrjumow und Kruglewsky und einige andere ihre Aufsätze in alle drei Sprachen erscheinen, indem sie diese in allen drei Zeitschriften veröffentlichten. Mit ihrem Wirken haben sie dazu beigetragen, die multikulturelle Rechtskultur Lettlands zusammenzuführen und eine einheitliche Rechtskultur zu bilden, die sich bereits in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre stabilisiert hatte. Es muss betont werden, dass sich trotz der Tatsache, dass die juristischen Fachzeitschriften in drei verschiedenen Sprachen erschienen, die Rechtsdogmatik in der Republik Lettland in der Epoche zwischen den zwei Weltkriegen durch mehr Einheitlichkeit auszeichnete, als es zunächst erscheinen mag, und dass es insbesondere die Lehrkräfte der Universität Lettlands waren, die sie mit vereinten Kräften entwickelt haben.

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pp.69-76