Search Menu

JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

Issues list

Issues

Penal Law Reform and New Penal Law: Estonia in Europe

VIII/2003
ISBN 9985-870-17-4

Cover image
Download

Issue

PDF

Fahrlässigkeit im estnischen Strafrecht – eine dogmatische Figur in der Erneuerung

1. Entstehungsgeschichte und Deliktstruktur

Nach dem psychologischen Schuldbegriff von F. Liszt handelt es sich bei Fahrlässigkeit und Vorsatz um Formen der Schuld, wobei eine Grenze zur subjektiven Verurteilung einer Tat als bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit gezogen wird. Diesen psychologischen Schuldbegriff hat bekanntermaßen auch das estnische Strafrecht aus der Sowjetzeit übernommen. Hierauf passte unter anderem die Abhandlung von F. Liszt über ein Delikt als gesellschaftswidrige (antisoziale) Tat sehr gut. Nach der Deliktstruktur des sowjetischen Strafrechts hat jedoch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein den objektiven Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts gebildet (Handlung, Erfolg und Zurechenbarkeit), da es sich bei der Fahrlässigkeit um nichts anderes als eine Form der Schuld handeln konnte.

Nach der personalen Unrechtslehre, die der finalen Deliktstruktur entspricht, offenbart sich das strafwürdige Unrecht nicht allein in den objektiven Merkmalen des Tatbestandes, sondern auch in der psychischen Beziehung des Täters zur Tat. Danach ist der Vorsatz ein subjektives Tatbestandsmerkmal und nicht mehr eine Form der Schuld. *1 Die weitere Entwicklung der Rechtsdogmatik hat gezeigt, dass auch das Unrecht der Fahrlässigkeit nicht allein aus dem, was objektiv getan wurde oder geschehen ist, besteht, sondern es gibt auch ein spezifisches Fahrlässigkeitsunrecht, das wie das Vorsatzunrecht sowohl objektive wie auch subjektive Merkmale enthält. Mit anderen Worten: Bei der Fahrlässigkeit handelt es sich nicht einfach um eine Form der Schuld. Damit ist zugleich im Wesentlichen das Besondere eines Fahrlässigkeitsdelikts her­vorgehoben, das seinerseits hiervon eine selbständige Abwandlung darstellte. *2 Gleichfalls ist es bis heute nicht gelungen, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Fahrlässigkeit genau abzugrenzen. Ebenso ist nicht ganz klar, was die subjektive Seite der Fahrlässigkeit als Teil des Tatbestands ausmacht und was unter die Schuld fallen soll.

In der Literatur aber wird der herrschenden Deliktstruktur (wenn auch als Mindermeinung) eine überholte Be­handlung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen, gleichfalls auch das Fehlen des subjektiven Tatbestands. *3 Unter Berücksichtigung dessen ist es zweckmäßig einen Aufbau für ein Fahrlässigkeitsdelikt zu wählen, der im Rahmen der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung noch eine Risikoerhöhung berücksichtigt sowie neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch subjektive Merkmale beinhaltet und diese von der Schuld ab­grenzt. Für einen solchen Aufbau sprechen auch die einschlägigen Vorschriften des neuen estnischen Straf­gesetzbuches (vor allem §§12 Absatz 3 und 38 StGB). Damit ergibt sich der folgende Deliktsaufbau:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Handlung

2. Erfolg

3. Kausalzusammenhang (Conditio-Formel)

4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung sowie deren objektive Vorhersehbarkeit
und Vermeidbarkeit

5. Objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs

1) Risikoerhöhung

2) Handeln innerhalb des Schutzbereichs der Norm

II.Subjektiver Tatbestand

1. bewusste Fahrlässigkeit (kergemeelsus)

2. unbewusste Fahrlässigkeit (hooletus)

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

I. Schuldfähigkeit

II. Schuldausschließende Umstände

1. Fehlen der persönlichen Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

2. Unzumutbarkeit

2. Fahrlässigkeit im estnischen StGB und Deliktstruktur

2.1. Ausgangspunkt

In der Strafrechtsreform in Estland (1992) wurden keine grundlegende Änderungen in Bezug auf den Delikts­begriff und den hieraus resultierenden Deliktsaufbau vorgenommen (obwohl auf den Begriff der Gemein­gefährlich­keit verzichtet wurde). Der Entwurf des StGB und auch die gesamte Strafrechtsreform haben sich dafür entschieden, auf den vierstufigen Deliktsbegriff des Strafrechts aus der Sowjetzeit zu verzichten und den dreistufigen finalen Deliktsbegriff zu übernehmen. Für den Vorsatz hat dies eine Stelle im Rahmen des subjektiven Tatbestandsmerkmals eines Delikts bedeutet, da es sich nach dem normativen Schuldbegriff beim Vorsatz nicht mehr um eine Schuldform handelt.

Was aber nun wird aus der Fahrlässigkeit? Nach der bisherigen Strafrechtsdogmatik handelte es sich bei der Fahrlässigkeit schlicht um eine Form der Schuld und man hatte sich nicht mit dem Problem auseinander zu setzen, ob sich die Feststellung eines fahrlässig begangenen Delikts wesentlich von einem vorsätzlichen Delikt unterscheidet.

Die Dogmatik des StGB kam um diese Frage weder umhin noch konnte sie vorgeben, dass es sich bei der Fahrlässigkeit schlicht um einen Teil des subjektiven Tatbestands handele. Auch hat die Anwendung des StGB nach der heutigen Strafrechtswissenschaft zu geschehen. Außerdem ergibt sich aus den entsprechenden Vorschriften, dass eine Eingrenzung allein im subjektiven Tatbestand mit dem geltenden Recht nicht mehr in Einklang steht. Ist z. B. nach § 12 Absatz 3 StGB die Fahrlässigkeit Teil des subjektiven Tatbestands, und so zwingt § 38 dazu, sich auch auf der Schuldebene gesondert mit dem Fahrlässigkeitsdelikt auseinander zu setzen.

Selbstverständlich wäre es im Verlauf der Strafrechtsreform wissenschaftlich begründbar gewesen, neben den Grunddelikten auch deren Abwandlungen zu bilden. Wenn es aber möglich war, den Aufbau eines Grunddelikts in dem Gesetz unterzubringen (§ 2 Absatz 3 sowie 2. Abschnitt 1.–3. Titel (§§ 12–43 StGB)), dann wäre es nicht mehr realisierbar gewesen, alle Abwandlungen eines Grunddelikts als Legaldefinitionen und als ein vollständiges System zu entwickeln. – Das StGB enthält ohnehin viele definitorische lehrbuchhafte Normen ohne Regelungszweck (§§ 16 Absatz 1, 18 Absatz 1, 22 Absatz 1 u. a.), die zudem nicht genau sind (z. B. § 12). *4 Gleichzeitig wäre es geradezu naiv gewesen zu hoffen, dass sich innerhalb eines kurzen Zeit­raumes in Dogmatik und Gerichtspraxis ein System von abgeleiteten Delikten herausbildet, ohne dass hierbei der Gesetzgeber selbständig hätte tätig werden müssen. Das Problem war vielmehr in bestimmtem Umfang auch im StGB zu lösen.

2.2. Die Lösung des StGB

Die Lösung des StGB stellt ihrerseits einen Kompromiss dar. Insgesamt sieben Paragraphen des Allgemeinen Teils behandeln die Fahrlässigkeit und diese können wie folgt unterteilt werden.

a) Begriff und Arten der Fahrlässigkeit werden in den §§ 18 und 19 behandelt (hierzu näher unter Punkt 3).

b) Der Deliktsaufbau wird durch §§ 12 Absatz 3 und 38 bestimmt. So sind nach § 12 Absatz 3 Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 12 Absatz 2) subjektive Tatbestandsmerkmale. Entsprechend § 38 ist die Schuld bei der Fahrlässigkeit im Fall von körperlichen und seelischen Mängeln ausgeschlossen.

c) Den Übergang vom Grunddelikt zu den Abwandlungen regeln die §§ 15, 17 und 31. Nach § 17 ist in der Regel allein vorsätzliches Handeln strafbar, soweit nicht das StGB gesondert eine Haftung für Fahrlässigkeit vorsieht. § 17 behandelt den Verbotsirrtum und 31 den Erlaubnistatbestandsirrtum (ein solcher Irrtum schließt den Vorsatz aus und führt zu einer Haftung auf Grundlage der Vorschriften über die Fahrlässigkeit).

Hierbei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die aufgeführten Vorschriften systematisch auszulegen und an­zu­wenden sind. So grenzt sich der Begriff der bewussten Fahrlässigkeit (§ 18 Absatz 2) vom Begriff des Eventualvorsatzes (§ 16 Absatz 4) ab; die Untergrenze der unbewussten Fahrlässigkeit (§ 18 Absatz 3) lässt sich allein in Zusammenhang mit § 38 bestimmen usw.

3. Fahrlässigkeit – Begriff und Formen

§ 18 StGB hält inhaltlich Fahrlässigkeitsbegriff und -formen des § 9 KrK *5 aufrecht – bewusste (luxuria) und unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia), wobei dennoch die Definition der bewussten Fahrlässigkeit aus § 9 Absatz 2 KrK geändert worden ist. Neu sind die Begriffe „Aufmerksamkeit“ (tähelepanelikkus) und „Kenntnis von einer Pflicht“ (kohusetundlikkus), die aber wegen ihrer Schwerfälligkeit in der Fachliteratur durch die Oberbegriffe „Sorgfalt“ (hoolsus) und „Sorgfaltspflicht“ (hoolsuskohustus) ersetzt worden sind. *6 Inhaltlich geht es um die Verpflichtung jedes Einzelnen, gegenüber anderen sorgfältig zu sein sowie sich pflichtgemäß zu verhalten. Hierbei kann sich eine solche Pflicht aus der allgemeinen Mensch­lich­keit oder Berufsethik ergeben, aus einem bestimmten Gesetz o. a.. Sie kann individuelle Rechts­güter (Leben, Gesund­heit, Eigentum u. a.) oder Rechtsgüter der Allgemeinheit betreffen (Staats­geheimnisse, den guten Ruf des Staates u. a.). In dieser Form hat auch das bisherige Strafrecht einer Sorgfaltspflicht Inhalt gegeben.

Bei der bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit handelt es sich um klassische Fahrlässigkeit (culpa lata). Das StGB übernimmt nicht die aus dem Zivilrecht bekannten Begriffe der Leichtfertigkeit bzw. groben Fahrlässigkeit (culpa levis, culpa levissimo), die eine besonders schwere Verletzung einer Sorgfaltspflicht darstellen. *7 Vom Deliktstyp her kann ein fahrlässig begangenes Delikt sowohl ein Tätigkeits- wie auch ein Erfolgs­delikt sein. Im Fall eines Tätigkeitsdelikts hofft der Täter bewusst fahrlässig, dass ein Tatbe­stands­merkmal nicht gegeben ist – z. B. dass das Opfer nicht minderjährig ist (bewusste Fahrlässigkeit) oder er hat von dem Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals keine Kenntnis, obwohl er sie hätte haben können oder müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Solche Tatbestände gibt es im StGB kaum; als Beispiel kann die fahrlässige Offenbarung eines Staatsgeheimnisses (§ 242) aufgeführt werden.

Wie schon der KrK verwendet auch das StGB eine Tatbestandskombination aus Vorsatz und Fahrlässigkeit (z. B. § 141 Absätze 3 und 4). Ebenso kann sowohl ein Begehungs- wie auch ein Unterlassungsdelikt fahr­lässig verwirklicht werden. Ein Fahrlässigkeitsdelikt ist im Besonderen Teil überwiegend auch als solches bezeichnet (z. B. § 117: Fahrlässige Tötung). Bei manchen Tatbeständen ist dies jedoch nicht der Fall: Dennoch gehören die Vernachlässigung einer Amtspflicht (§ 290), das nachlässige Halten einer Schusswaffe (§ 419), die Vernachlässigung einer Pflicht während des Wehrdienstes (§ 447) u. a. auch in die Gruppe der Fahrlässigkeitsdelikte. Dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Vernachlässigung ist dennoch entsprechend den vorhandenen Fahrlässigkeitsformen im Sinne des § 18 Inhalt zu geben (auch die Vernachlässigung allein kann als bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit auftreten).

4. Objektiver Tatbestand

In der bisherigen estnischen Gerichtspraxis und Dogmatik ist das Verständnis von der objektiven Seite eines Fahrlässigkeitsdelikts entsprechend dem klassischen Schuldbegriff verbreitet. Hiernach wurden eine Hand­lung, die eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, ein Taterfolg und ein ursächlicher Zusammenhang voraus­gesetzt. Gleichsam war bei der objektiven Seite der Fahrlässigkeit nicht von solchen besonderen Aspekten wie dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang, der Risikoerhöhung, dem Schutzbereich der Norm u. a. die Rede. *8

Im Verlauf der Anwendung des StGB sind diese Fragen zu bearbeiten und es bleibt zu hoffen, dass sich eine entsprechende Gerichtspraxis herausbilden wird. Die Grundlage zur Berücksichtigung der Besonderheit der objektiven Seite eines Fahrlässigkeitsdelikts ergibt sich auch aus dem Gesetz. Das StGB spricht einerseits durchaus von Fahrlässigkeit als Merkmal der subjektiven Seite (§ 12 Absatz 3), gleichzeitig aber auch von fahrlässiger Tat (§§ 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 31 Absatz 1, 38) oder von Erfolgsverursachung infolge von Fahr­lässigkeit (§ 19). Derartige Formulierungen lassen keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Fahr­lässigkeit nicht nur um ein Merkmal zur Charakterisierung der subjektiven, sondern auch der objektiven Seite, und damit um ein selbständiges abgeleitetes Delikt handelt.

5. Subjektiver Tatbestand

Bei der Frage nach dem Aufbau eines Fahrlässigkeitsdelikts ist die Meinung überwiegend, dass hier der subjektive Tatbestand fehlt und die subjektiven Voraussetzungen des objektiven Unrechts (die Verletzung einer Sorgfaltspflicht) bzw. die Vorwerfbarkeit bei der Schuldfrage zu behandeln sind.*9

Diejenige Ansicht, die vom Vorhandensein eines subjektiven Tatbestands beim Fahrlässigkeitsdelikt ausgeht, befindet sich in der Minderheit. Dies gilt auch für diejenige Theorie, nach der im Rahmen des Tatbestandes nicht nur Fragen der objektiven sondern auch der subjektiven Fahrlässigkeit – die Fähigkeit eines konkreten Täters, den Eintritt des Taterfolgs vorherzusehen und zu vermeiden – zu erörtern sind.

Aus §§ 12 Absatz 3 und 38 StGB ergibt sich aber eindeutig, dass die Fragen nach der konkreten Vorwerfbarkeit zweifach unterteilt sind, nämlich in:

a) die Fahrlässigkeit als Form des subjektiven Tatbestands (§ 12 Absatz 3) und

b) die psychischen und physischen Fähigkeiten eines konkreten Täters, die bei der Erörterung der Schuldfrage zu berücksichtigen sind (§ 38).

Vor dem Hintergrund dieser bisweilen widersprüchlichen Systematik ist im estnischen Strafrecht bei der Behandlung der subjektiven Seite eines Fahrlässigkeitsdelikts von zwei möglichen Varianten auszugehen.

Erstens ist allgemein vorauszusetzen, dass es sich bei einem Entschluss zur Verletzung einer Sorgfaltspflicht stets um einen normativen Entschluss handelt, bei dem die individuellen Fähigkeiten eines Täters keine Berücksichtigung finden können. Die Fahrlässigkeitsbestimmung in § 18 geht von einem durchschnittlichen Menschen aus, der sich vorsichtig und pflichtgemäß (Absatz 2) zu verhalten hat und der etwas hätte voraussehen müssen (Absatz 3). Aus § 38 StGB wiederum ergibt sich, dass die individuellen Fähigkeiten erst bei der Schuld in Betracht zu ziehen sind.*10 Diejenige Meinung, die mit den zitierten Vorschriften in Ein­­klang steht, grenzt die objektiven und subjektiven Merkmale eines Fahrlässigkeitsdelikts voneinander genau ab und stimmt auch mit der in der Literatur herrschenden Ansicht überein. Hiernach sind also alle einen konkreten Täter betreffenden Fragen auf der Schuldebene zu erörtern. Das Unrecht eines Fahrlässigkeitsdelikts kommt damit allein bei den objektiven Tatbestandsmerkmalen zum Ausdruck. Hierunter gehören die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs, da der subjektive Un­rechts­gehalt fehlt und die individuelle Zurechenbarkeit von Handlung und Erfolg allein von der Schuld abhängt.

Leider kann aber hier keine Antwort auf die Frage gefunden werden, warum § 12 Absatz 3 Fahrlässigkeit als Merkmal des subjektiven Tatbestands aufführt. Als mögliche Lösung kann in Betracht gezogen werden, dass die bezeichnete Vorschrift dennoch nicht mehr als die in § 16 Absatz 3 aufgezählten Fahrlässigkeitsformen (bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit) beinhaltet. Deshalb ist bei Feststellung der Sorgfaltspflicht­ver­letzung als Teil des objektiven Tatbestands auch eine Fahrlässigkeitsform zu bestimmen, wobei ein ex-ante-Beobachter eine konkrete Fahrlässigkeitsform festlegt.

Die andere Ansicht versucht, die subjektiven Merkmale der Fahrlässigkeit ebenfalls im Tatbestand unter­zubringen, wobei also bei einem Fahrlässigkeitsdelikt auch ein subjektiver Unrechtstatbestand gesehen wird – denn zumindest bei Vorliegen bewusster Fahrlässigkeit sieht ein Täter die Möglichkeit eines Erfolgseintritts voraus. Auch die Befürworter der objektiven Begründung des Fahrlässigkeitsunrechts müssen sich unweiger­lich fragen, welche Sorgfaltspflicht ein konkreter Täter verletzt und welchen Bezug letzterer zu den Umständen der Tat hat. Nach Erkennen einer objektiven Gefahr und der Vorhersehbarkeit des Taterfolges muss gefragt werden, ob der konkrete Täter diejenigen Umstände erkannt hat, aufgrund derer die erhöhte Gefahr eingetreten ist, zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde (kognitives Element). Soweit der Täter die Gefahr nicht beseitigen, zum Beispiel die Geschwindigkeit herabsetzen will, findet er sich mit der Situation ab (voluntatives Element). Diese Merkmale bilden die individuelle Seite der Sorgfaltspflicht­verletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit und damit den subjektiven Tatbestand. *11

Diese Meinung stimmt auch mit dem in § 12 Absatz 3 Gesagten überein. Sie überlässt die Frage, ob einem Täter vorgeworfen werden kann, dass sich dieser trotz individueller Vorhersehbarkeit und seiner individuellen Fähigkeiten den Eintritt des Taterfolges zu verhindern (Verhalten nach dem subjektiven Tatbestand) entschlossen hat, auf eine Weise zu verhalten, die den Taterfolg auch tatsächlich verursacht hat (Schuld­haftig­keit). So wird also die Regelung des § 38 mit einem Fragezeichen versehen. Wenn die individuelle Fähig­keit eines Täters den Taterfolg zu verhindern schon auf der Tatbestandsebene erörtert wird, was bleibt dann bei Anwendung von § 38 zu klären? Es versteht sich von selbst, dass auch bei einem fahrlässigen Delikt die Schuldfähigkeit festzustellen ist (§ 33). Tatsächlich könnten dort andere außer die in § 38 aufgeführten schuldausschließenden Umstände in Betracht zu ziehen sein. Dies wiederum ist aber nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 ausgeschlossen.

6. Schuld

6.1. Ausgangspunkt

Nach dem dreistufigen Deliktsaufbau bildet die Schuld sowohl im Falle eines Vorsatz- wie auch eines Fahr­lässig­keitsdelikts die letzte Stufe. Ebenso wie bei Vorsatz ist auch im Fall der Fahrlässigkeit die Schuldfähig­keit eines Täters erforderlich, um diesen zur Verantwortung ziehen zu können: Alter und Zurechnungsfähigkeit (§§ 32 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1, 33). Nicht unerwähnt bleiben darf auch das Fehlen von schuldaus­schließenden Umständen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2). Als Besonderheit beim Aufbau eines Fahr­lässigkeitsdelikts ist auch die einhellige Meinung verbreitet, dass die persönliche Fähigkeit des Handelnden auf der Schuldebene festzustellen ist – die subjektive Wahrnehmung und Erfüllung einer objektiven Sorg­faltspflicht. Dies wiederum liefert die Grundlage dafür, dem Täter vorzuwerfen, einer objektiven Sorgfalts­anforderung nicht gerecht geworden zu sein.*12

Gleichzeitig kann eine Rechtsordnung dem Einzelnen nicht Verhaltensnormen auferlegen, die dieser nicht erfüllen kann. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies die einen Einzelnen leitenden oder zumindest beeinflus­senden Prozesse von anderen Kausalketten zu unterscheiden, an denen der Einzelne gleichfalls auch in pas­siver Weise teilnehmen könnte. Im ersten Fall spricht man von Tatunrecht, aus dem Haftung folgt. Im zweiten Fall handelt es sich um Tatsachenunrecht, das nicht zur Verantwortung desjenigen führt, der dies ausgeübt hat. *13

Auf diesen Teil aber hat sich das Unproblematische bereits beschränkt. Schon bei der Tatbestandsebene ist deutlich geworden, dass streitig ist, ob es ein subjektives Tatbestandsmerkmal gibt und wie die Schuld­merk­male einzugrenzen sind. Von diesem Streit wiederum hängt ab, welcher Inhalt der Schuld zu geben ist. Im Folgenden wird von der in der Literatur herrschenden Meinung ausgegangen, wobei selbstverständlich auch deren Anwendbarkeit auf das estnische Recht beachtet wird.

6.2. Persönliche Fähigkeit

Bei unterdurchschnittlichen Fähigkeiten handelt es sich um Fälle, in denen ein Täter wegen körperlicher oder seelischer Mängel, unzureichenden Wissens, geringer Erfahrung, hohen Alters aber auch aufgrund der Besonderheit eines konkreten Umstands usw. nicht in der Lage ist, sich entsprechend sorgfältig zu verhalten.

Diese Frage wird durch § 38 StGB gelöst. Diese Vorschrift besagt, dass im Fall der Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts die Schuld eines Täters wegen mangelnder psychischer oder physischer Fähigkeiten in zwei Fällen fehlt *14 :

– Fehlende Kenntnis: Der Täter ist nicht in der Lage zu verstehen, was von ihm verlangt wird. In­haltlich handelt es sich um einen Verbotsirrtum, bei dem der Täter zwar verstanden hat, was er hätte tun sollen; nicht aber verstanden hat, dass dieses Unterlassen strafbar und rechtswidrig ist.

– Vorhandene Kenntnis: Der Täter hat zwar verstanden, was von ihm verlangt wird. Er ist allerdings nicht in der Lage, sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern. Während er sich bemüht sein Bestes zu geben, verhält er sich aber völlig falsch und damit inadäquat.

Es handelt sich nicht um einen schuldunfähigen, sondern einen seelisch gesunden Menschen, dem aber wegen seiner begrenzten seelischen oder körperlichen Fähigkeiten oder der Besonderheit der Tatsituation ein normwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Dies aber schließt nicht aus, dass auch bei einem begrenzt schuldfähigen Täter, z. B. einem Debilen, psychische Mängel gegeben sein können, so dass dieser eine ungewöhnlich hohe Gefahr nicht wahrzunehmen vermag oder irrig seine Fähigkeiten überschätzt. In einem solchen Fall wird dessen Schuld nicht durch eine Erwähnung der begrenzten Schuldfähigkeit begrenzt, sondern er wird auf Grundlage von § 38 wegen fehlender Schuld von der Haftung befreit. *15

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die unterdurchschnittlichen Fähigkeiten eines Täters dessen Ver­antwortung in erster Linie bei unbewusster Fahrlässigkeit (§ 18 Absatz 3) ausschließen. Ein Täter hat von dem Auftreten eines Tatbestandsumstands keine Kenntnis und ist auch wegen seiner seelischen oder kör­per­­lichen Mängel nicht in der Lage, dies zu verstehen. Ein reiner Tatbestandsirrtum aber genügt nicht, viel­mehr wird die Schuld nur in demjenigen Fall ausgeschlossen, in dem der Täter nicht versteht, was von ihm verlangt wird. Mit anderen Worten begreift er nicht, dass in einem konkreten Fall eine rechtliche Verpflichtung entstanden ist, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten oder etwas zu unterlassen *16 . In be­stimm­ten Fällen kann § 38 auch im Fall von bewusster Fahrlässigkeit zur Anwendung gelangen (§ 18 Absatz 2) – der Täter versteht durchaus, dass ein Tatumstand gegeben sein kann (ein Taterfolg kann eintreten), er hofft aber wegen seiner unterdurchschnittlichen Fähigkeiten darauf, dass dieser nicht gegeben ist oder nicht eintritt.

§ 38 StGB aber lässt die Frage unbeantwortet, ob er alle Fälle von Verbotsirrtümern umfasst oder ob ein Teil der Fälle auf Grundlage der allgemeinen Norm (§ 39) zu lösen ist. Wenn vorausgesetzt wird, dass ein Täter bei Fahrlässigkeit immer einem Verbotsirrtum unterlegen ist, dann tritt diese Frage allein bei der Ver­meid­barkeit oder Unvermeidbarkeit des Irrtums auf. Im ersten Fall hat der Gesetzgeber diesen Irrtum bereits durch Einführung der Strafandrohung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt berücksichtigt (inhaltlich ist dies auf gesetzgeberischer Ebene durch den Vorsatzdelikte behandelnden § 39 Absatz 2 umgesetzt worden). Im anderen Fall ist die Frage inhaltlich zu lösen und festzustellen, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht. *17

Vorzugswürdig ist es dennoch, den Irrtum bei einem Fahrlässigkeitsdelikt als Tatbestands- oder Verbotsirrtum zu behandeln. Bereits aus den §§ 17 und 31 Absatz 1 ergibt sich, dass die Haftung bei Fahrlässigkeit auch bei einem Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum folgt. *18 Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Verbotsirrtum nicht immanent zu dem Wesen eines Fahrlässigkeitsdelikts gehört. Zum Beispiel ist es möglich, dass ein mit durchschnittlichen seelischen und körperlichen Fähigkeiten ausgestatteter Täter irrig seine Sorgfaltspflicht für erfüllt hält, obwohl er eine wesentlich höhere Aufmerksamkeit hätte walten lassen und auch verstehen müssen, dass er sich anders zu verhalten hat. Paragraph 38 ist nicht anwendbar, gleichzeitig kann es aber vorkommen, dass der Irrtum unvermeidbar war. *19 In einem solchen Fall findet § 39 Anwendung.

Kommt man zum Regelfall zurück, so ist zu erwähnen, dass im Fall unterdurchschnittlicher Fähigkeiten der Täter den Tatbestand durchaus erfüllt hat (die Tatumstände waren objektiv erkennbar und der Eintritt des Taterfolgs vorhersehbar). Auch die Rechtswidrigkeit bleibt bestehen. Die Haftung ist aber nach § 38 aus­geschlossen, weil die Schuld fehlt.

Nach der Mindermeinung aber waren die individuellen Fähigkeiten bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen, sei es als objektive Erkennbarkeit der Tatumstände (oder bei der Vorhersehbarkeit des Ein­tritts des Taterfolgs) oder als subjektiver Tatbestand. *20 Bei unterdurchschnittlichen Fähigkeiten wäre bereits der Tatbestand ausgeschlossen gewesen. Diese Lösung aber steht mit § 38 StGB nicht im Einklang.

7. Zusammenfassung

Bei der Fahrlässigkeit handelt es sich um eine sachgemäße und in der Strafrechtstheorie ausführlich entwickelte dogmatische Figur. Sie ist allgemein anerkannt und findet auch in der Praxis Anwendung. Es gibt nicht den geringsten Grund zu der Annahme, dass unsere sich neu bildende Strafrechtsdogmatik und Praxis dies unterschätzen müssten. Die Frage, wie ein Fahrlässigkeitsdelikt rechtlich auszugestalten ist, lässt sich darauf reduzieren, wie viel das Strafrecht in der Allgemeinheit an Kenntnis von Verpflichtungen und Sorgfalt unterstützen soll. Bei der Anomie in der estnischen Gesellschaft kann leider nicht nur allein auf moralische Faktoren gehofft werden. Der Erfolgskurs seit Wiedereinführung der Marktwirtschaft und die „Drängelmoral“ dürfen dennoch nicht strafrechtlich gewährleistete Sorgfaltspflichten verdrängen. Ein weiterer Aspekt in der Entwicklung von Fahrlässigkeitsdelikten ist dogmatischer Natur und hängt von der Entwicklung im gesamten Strafrechtskontext ab.

PDF

pp.73-79