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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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Penal Law Reform and New Penal Law: Estonia in Europe

VIII/2003
ISBN 9985-870-17-4

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Über die neueste Strafrechtsentwicklung in Finnland

1. Einleitung

In diesem Artikel werde ich allgemein die neuesten Entwicklungstendenzen im finnischen Strafrecht und in der finnischen Strafrechtsdogmatik beschreiben und analysieren. Hierbei ist meine Absicht, einige aktuelle Fragen des allgemeinen Teils – der Zurechnungslehre – im erneuerten finnischen Strafgesetzbuch (StGB) näher zu behandeln. Die Gesamtreform des finnischen StGB (das aus dem Jahre 1889 stammt) wurde auf der Grundlage des Berichts des Strafrechtskomitees (1972–1976) eingeleitet und in den Jahren 1980–1999 von einer besonderen Projektorganisation des Justizministeriums vorbereitet. Diese dreissigjährige Gesamtrevision ist bis 2003 in allen wesentlichen Teilen durchgeführt worden. *1

Die Gesamtreform des finnischen StGB ist durch teilweise Revisionen verwirklicht geworden. Der Schwerpunkt der Gesamtreform lag auf den Deliktstatbeständen, d. h. dem besonderen Teil des Strafrechts. Besonders umfangreich waren die 1991 und 1995 in Kraft getretenen Änderungen des besonderen Teils des StGB und vieler anderer Nebengesetze (Gesetzsammlung 769-834/1990 und 578-742/1995). Im Jahre 1995 trat auch eine in prinzipieller Hinsicht wichtige Neuheit in Kraft: die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen wurde eingeführt (743-747/1995).

Wichtige Reformen des strafrechtlichen Sanktionensystems wurden schon in den 70er Jahren begonnen. In diesen Reformen spiegelte sich eine neue kriminalpolitische Denkweise, der sog. nordische Neoklassizismus wieder. *2 Als letzte Phase ist die Reform der allgemeinen Lehren des Strafrechts (Zurechnungs- und Strafbemessungslehre) am 31.1.2003 vom Parlament akzeptiert worden, und jene neue Bestimmungen treten wahrscheinlich zum 1.1.2004 in Kraft. Danach sind nur Kleinigkeiten übrig. Es ist die Absicht, dass es zum Schluß der Gesamtreform ein förmlich neues StGB geben wird.

Es sei erwähnt, dass das Internationale Forschungskolloquium „Finnisches Strafgesetz 100 Jahre“ im Jahre 1990 an der Universität Helsinki veranstaltet wurde. Damals war es ein Ziel des Kolloquiums, die vorläufigen Entwürfe zu den Bestimmungen über den Allgemeinen Teil des StGB zu erörtern. Das gesamte Material des Kolloquiums wurde in drei Bänden (1990, 1992) publiziert.*3  Einige Änderungen, die man vor den endgültigen Formulierungen vornahm, wurden schon in den kritischen Kommentaren des Kolloquiums befürwortet. *4

2. Ausgangspunkte. Das strafrechtliche Sanktionensystem

Zu den kriminalpolitischen Ausgangspunkten der Strafgesetzreform gehören der begründete Glaube an die generalpräventiven Wirkungen (besonders die sog. Integrationsprävention) des Strafrechts und des gesamten strafrechtlichen Kontrollsystems sowie die Betonung der Prinzipien der Gerechtigkeit und Humanität dieses Systems. Diese Ausgangspunkte haben die Reformierung des strafrechtlichen Sanktionensystems und die angenommenen Kriminalisierungsprinzipien (die Reform des besonderen Teils des StGB) am stärksten beeinflusst.

Die erwähnten Ausgangspunkte waren schon für den „Neoklassizismus“ typisch, dessen Blütezeit in die zweite Hälfte der 70er Jahre fiel. Die konkreten Reformvorschläge richteten sich in Finnland am stärksten auf die Reduzierung der Anzahl der Häftlinge; man sollte sowohl die durchschnittliche Länge der Frei­heits­strafen verkürzen (insbesondere für die Vermögensdelikte Verurteilten) als auch Alternativen zur Freiheits­strafe entwickeln (wie die Reformen der bedingten Verurteilung und der Geldstrafe). Finnland unterschied sich damals von den übrigen nordischen Ländern in der Hinsicht, dass es bei uns, mit über 100 Häftlingen pro 100 000 Einwohner, proportional gesehen deutlich mehr Strafgefangene gab. Seit der Mitte der 70er Jahre bis 1999 wurde diese Zahl fortwährend herabgesetzt und liegt jetzt bei ungefähr 70 Strafgefangenen – ähnlich wie in den anderen nordischen Ländern. *5

Seit dem Beginn der 90er Jahre ist aus den Änderungen des strafrechtlichen Sanktionensystems eine gemäßigte Erweiterung des individualisierenden Ermessens von Gericht oder Staatsanwaltschaft ersichtlich. So wurde zum Beispiel der Bereich des Absehens von strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung erheblich erweitert, und gemeinnützige Dienste wurden – zuerst probeweise – als Sanktion in Gebrauch genommen. In dieselbe Richtung zielte die Änderung der Gesetze über das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Hierbei wurde von der Differenzierung der Formen der Straftatenkonkurrenz bei der Verhängung einer Strafe für zwei oder mehrere Delikte Abstand genommen und zu dem sog. „Einheitsstrafensystem“ übergegangen, bei dem für die Delikte von Anfang an nur eine gemeinsame Strafe verhängt wird. Die neueste Reform vor einigen Jahren war, eine besondere Jugendstrafe für (zur Tatzeit) 15- bis 17-jährige Rechtsbrecher probeweise einzuführen. *6

3. Grenzen des Strafrechts: kriminalpolitische Zweckmäßigkeit versus Rechtsstaat

Das Hauptaugenmerk der Gesamtreform des StGB richtet sich auf die Kriminalisierungen, also die besonderen Tatbestände des Strafrechts: auf die abdeckende und einheitliche Beurteilung dessen, was zu bestrafen ist und mit welch strengen Strafen. Das Strafrechtskomitee (1976) benutzte für die Erwägung der Kriminalisierungen ein besonderes Denkmodell. Neben der Evaluierung der Nachteiligkeit und Vorwerfbarkeit (Strafwürdigkeit) der betreffenden Verhaltensformen ist mit Hilfe von systematischen Vorteilsvergleichen abzuwägen, ob der Bedarf besteht, auf das Strafrecht zurückzugreifen (Strafbedürftigkeit).

Trotz der letztgenannten Forderung, nach der das Strafrecht eine ultima ratio sein sollte, ist es das vorrangige Ziel der finnischen Reformarbeit gewesen, die Strafvorschriften der gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen, d. h. das Strafrecht dynamisch weiter zu entwickeln. Kennzeichnende Beispiele hierfür sind die Erweiterung der durch das Strafrecht geschützten Rechtsgüter in Richtung der kollektiven und staatlichen Interessen, besonders durch Strafregulierungen, die wirtschaftliche Tätigkeit betreffen (Wirtschafts- und Umweltkriminalität), sowie die Ausdehnung der strafrechtlichen Gefährdungshaftung, insbesondere durch zu­nehmende Kriminalisierung der sog. abstrakten Gefährdung von Rechtsgütern.

In der strafrechtstheoretischen Diskussion ist diese Entwicklung kritisiert worden. Zum Beispiel spricht der Deutsche Winfried Hassemer von wesentlichen Nachteilen des symbolischen Strafrechts *7 und der Schwede Nils Jareborgvon den Nachteilen der offensiven Anwendung des Strafrechts. *8 Die Grenzen des Strafrechts sollten dieser Kritik zufolge ernsthaft anerkannt werden.

In der finnischen Debatte wurden als verteidigende Argumente für die offizielle Kriminalpolitik u. a. folgende Gesichtspunkte vorgebracht: Erstens seien der erweiterte strafrechtliche Schutz der gemein­schaftlichen Interessen und die Ausdehnung der strafrechtlichen Gefährdungshaftung recht moderat – zumindestens im Vergleich zu denkbaren extremen Alternativen. *9

Zweitens habe man das Strafrecht niemals nurals symbolische Gesetzgebung gedacht, obgleich die Symbol­funktion wichtig sei. Man müsse die den neuen Strafbestimmungen entsprechende materielle Gesetz­gebung ergänzen sowie gleichzeitig die Prävention, Kontrolle und Ermittlung der neuregulierten Delikte verbessern.

Drittens seien die Rechtsschutz- und Menschenrechtsgarantien für Individuen im Hinblick auf das straf­rechtliche Kontrollsystem (das materielle Recht sowie das Verfahren) am besten entwickelt. Die Abgrenzung der zulässigen Zwangsmaßnahmen in anderen Rechtsgebieten sei viel schwieriger und unklarer.

Viertens sei die Bedeutung der grundlegenden rechtssstaatlichen Prinzipien des Strafrechts, d. h. des Gesetzlichkeitsprinzips und des Schuldprinzips, durch die gesamte finnische Reformarbeit verstärkt worden. Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip wurde zudem bei der Änderung des finnischen Grundgesetzes (1995, 1999) zu den neuregulierten Grundrechten hinzugefügt.

Aus der Sicht des Gesetzlichkeitsprinzips ist auch die Anforderung bemerkenswert, dass der Gesetzestext so einheitlich (konsequent), deutlich (verständlich) und exakt wie möglich sein sollte. Der Ermessensspielraum der Gerichte bei der Anwendung der Strafbestimmungen ist dadurch begrenzt worden, dass nach der Gesamtreform eine geringere Zahl an Strafrahmen und im allgemeinen enger umgrenzte Strafrahmen in Gebrauch sind als zuvor. Ebenso werden die Strafschärfungsgründe bei qualifizierten Tatbeständen jetzt erschöpfend aufgezählt.

Schwieriger zu werten ist, in welcher Hinsicht die Akzentuierung des Schuldprinzips wahrnehmbar ist. Ein Faktum ist nämlich, dass die Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von juristischen Personen eine gewisse Schwächung des traditionellen individuellen Schuldprinzips mit sich bringt (siehe näher unten im Abschnitt 4).

Einen Indikator für die Verstärkung des Schuldprinzips in der Gesamtreform kann man darin sehen, dass für die Zurechenbarkeit eine Regel eingeführt wurde, der zufolge die im StGB bezeichneten Taten nur im Falle des Vorsatzes strafbar sind, sofern nicht expressis verbis etwas anderes bestimmt ist. Zum Beispiel sind seit der ersten Phase der Strafgesetzreform (1990), die vor allem die Vorschriften über die Vermögens- und Wirtschaftsdelikte betraf, die unter Strafe gestellten Taten nur als vorsätzlich begangene Taten strafbar – mit nur einigen wenigen Ausnahmen. Dagegen ist bei vielen der in der zweiten Phase (1995) geregelten Gefährdungsdelikte – wie die Umwelt- und gemeingefährlichen Delikte – auch (grobe) Fahrlässigkeit straf-
bar.

Ein anderes Zeichen für die Betonung des Schuldprinzips – und auch des Gesetzlichkeitsprinzips – ist die neue Regelung, in der die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit sowie die Irrtumsfälle und Entschuldigungsgründe im allgemeinen Teil des StGB definiert worden sind (siehe Kap. 3 §§ 6–7 und Kap. 4 §§ 1–3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3). Die Formulierung von § 2 (Verbotsirrtum), § 4 Abs. 2 (Not­wehrexzess), § 5 Abs. 2 (entschuldigender Notstand) und § 6 Abs. 3 (Exzess in der Anwendung von Gewaltmitteln) im 4. Kapitel macht klar, dass diese Strafausschließungsgründe Entschuldigungsgründe sind. Die Differenzierung zwischen den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen spiegelt somit die Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Schuld im angenommenen Verbrechensbegriff wieder. Im Gegensatz zum Vorentwurf wurden die Bestimmungen über ein programmatisches Schuldprinzip und über einen allgemeinen Exkulpationsgrund der Unzumutbarkeit („Zwingende Gründe“) in der Regierungsvorlage weggelassen. *10

4. Über die Regelung der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen *11

Die Zurechnungsstruktur dieser neuen Bestrafungsform ist nicht ganz klar. In erster Linie denkt man, dass die juristische Person aufgrund der Tat eines individuellen (in Ausnahmefällen auch anonymen) Täters bestraft wird, aber andererseits ist in der Regelung eine gewisse kollektive, „gemeinschaftliche“ Schuld oder Zurechenbarkeit erkennbar.

Die grundlegenden Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen finden sich im 9. Kapitel des reformierten StGB (743/1995). Zunächst einmal ist mit dem Verantwortungsobjekt eine Körperschaft, Stiftung oder sonstige juristische Person gemeint. Als Sanktion für die Straftat kommt nur eine gemeinschaftliche Geldstrafe in Frage. Juristische Personen zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen ist nur dann möglich, wenn dies im StGB bei dem jeweiligen Deliktstyp gesondert vorgesehen ist. Solche Deliktstypen sind typischerweise solche Wirtschaftsdelikte wie Gewerbedelikte, Subventionsdelikte, Geldwäschedelikte und Umweltdelikte.

Als zweite Grundvoraussetzung für die gemeinschaftliche Verantwortung gilt, dass eine Straftat im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangen wurde. Diese Verantwortungsform kommt jedoch nicht in Frage, wenn das Delikt bei der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. Das Delikt gilt im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person als begangen, wenn der Täter im Auftrag oder zu Gunsten der juristischen Person gehandelt hat, wenn er der Leitung der juristischen Person angehört oder zu dieser in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis steht oder wenn er aufgrund eines Auftrags gehandelt hat, den er von einem Vertreter der juristischen Person erhalten hat. Es ist jedoch nicht unbedingt notwendig, dass ein solcher individueller Täter ermittelt oder bestraft wird. Es sei auch erwähnt, dass die strafrechtliche Ver­antwortung des Individuums für im Auftrag oder zu Gunsten der juristischen Person begangene Delikte (d. h. die Organ- oder Vertreterhaftung) parallel zur Verantwortung der juristischen Person bestehen bleibt.

Zum dritten setzt die gemeinschaftliche Verantwortung die oben genannte gemeinschaftliche Schuld voraus. Eine zu einem gesetzmäßigen Organ oder zur sonstigen Leitung der juristischen Person gehörende Person muss an der Straftat beteiligt sein oder die Tat zugelassen haben, es sei denn im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person wurde nicht die gegebene Sorgfalt und Vorsicht zur Verhütung der Straftat gewahrt.

Zum vierten lag die Strafverfolgung sowie die Bestrafung der juristischen Person im weiten Ermessen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Diese Regelung führte dazu, dass während der ersten sieben Jahre nur ungefähr zehn Fälle in den Untergerichten behandelt worden sind. Die strafrechtliche Verantwortung hat also vorwiegend eine symbolische gesetzliche Regelung dargestellt. Mit einer neuen Gesetzesänderung (61/2003), die den Ermessensspielraum für die Bestrafung vermindert, bezweckt man die Zahl der Straf­verfolgungen zu vermehren.

5. Die allgemeinen Lehren in der finnischen Strafrechtserneuerung

Die allgemeinen Lehren des Strafrechts – wie die Zurechnungslehre, d. h. die Lehre der allgemeinen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortung, als die Strafbemessungslehre – werden im neuen allgemeinen Teil (2003) des StGB detaillierter reguliert als im ursprünglichen StGB. *12 Dadurch entspricht die gesetzgeberische Lösung dem, was Keiichi Yamanaka als ein positivistisches Regelungs-Modell bezeichnet. *13 Als Gründe werden die dem Legalitätsprinzip zugrunde liegenden Werte, die Förderung der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, hervorgehoben.

Ob diese gesetzliche Regelung mehr zum Strafbarkeitsausdehnungsmodell oder zum Strafbarkeits­reduzie­rungs­modell neigt, ist nicht leicht zu sagen. Im allgemeinen strebt man nach den Vorarbeiten der Regelung nicht zu der einen oder der anderen Richtung, obgleich mehrere neue Bestimmungen so ausgelegt werden können. Zu dem ersteren Modell würden dann die neuen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Unterlassung (Kap. 1 § 3), die Mittäterschaft (Kap. 5 § 4) und die Organ- oder Vertreterhaftung („Handeln für einen Anderen“, Kap. 5 § 8) gerechnet. In die andere Richtung wird die Anwendung der folgenden neuen Bestim­mungen wirken: des Legalitätsprinzips (Kap. 3 § 1, in dem jetzt ein verstärktes Bestimmt­heitsgebot aus­ge­drückt ist), des Prinzips der Zurechenbarkeit (Kap. 3 § 5 Abs. 2, wonach eine im StGB bezeichnete Tat nur im Falle des Vorsatzes bestraft wird, sofern nicht anders bestimmt ist) sowie der Regelung des Verbotsirrtums und des Irrtums über einen strafausschließenden Umstand (Kap. 4 § 2–3).

Welche Forderungen wurden an die Begriffs- und Systembildung des neuen Strafrechts gestellt? *14 Zuerst sei die Bestrebung erwähnt, sich in den neuen Bestimmungen nicht zu gewissen theoretischen Schulen zu verpflichten. Es war jedoch nicht möglich, an dieser Forderung folgerichtig festzuhalten, wenn man z. B. an die angenommenen Legaldefinitionen des Vorsatzes oder des Verbotsirrtums denkt.

Während der Vorbereitungsarbeit betrafen die größten wissenschaftlichen Meinungsverschiedenheiten die Definition des niedrigsten Grades des Vorsatzes (Kap. 2 § 6). Sollte man die Wahrscheinlichkeitstheorie annehmen – wie in der Regierungsvorlage (Nr. 44/2002) – oder zusätzlich eine Version der modernen Willens­theorien – wie noch im Vorentwurf? Die Rechtspraxis des finnischen Obersten Gerichtshofes scheint zu­mindest bei Tötungsfällen zur Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zu neigen, offensichtlich deswegen, weil diese Theorie (u. a. vom beweisrechtlichen Standpunkt aus) als pragmatischer als die anderen empfunden wird. Das Bild in der Praxis ist jedoch nicht einheitlich, wenn man auch andere Straftatbestände berücksichtigt, und die Doktrin ist in dieser Frage diffus. *15 Die endgültige Lösung des Parlamentes war, diese Grenzziehung etwas offener für verschiedene Interpretationen zu lassen als die Regierungsvorlage, weil die Legaldefinition den Vorsatz nur im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Erfolg bestimmt; der Vorsatz im Hinblick auf die Tatumstände muss zunächst auf der Grundlage der Bestimmung über den Tatbestandsirrtum (Kap. 4 § 1) bestimmt werden.

Aus strafrechtsideologischer Sicht ist bei der Argumentation des Strafrechtskomitees interessant, wie in dessen Bericht (1976) die straftheoretischen und kriminalpolitischen Verbindungen der allgemeinen Lehren betont werden. Zum Beispiel werden die Grundprinzipien des Strafrechts – das Gesetzlichkeits- und Schuld­prinzip – vorrangig mit der Rechtssicherheit oder mit damit eng verbundenen Werten, aber auch mit Zweck­mäßigkeitsargumenten bezüglich der Generalprävention (im Sinne der Integrationsprävention) begründet.

Man kann fragen, ob sich in dieser Argumentation die Annahme eines funktionalistischen Rechtsdenkens – im Gegensatz zum „alteuropäischen“ Prinzipiendenken – ausdrückt. *16 Ich möchte die Bedeutung dieser Gegenüberstellung mindern und lieber eine Verbindung zwischen dem wohlfahrtsstaatlichen und dem rechts­staatlichen Strafrecht aufbauen. Ich wiederhole meinen früheren Standpunkt: „Alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind in der Weise aufzubauen, dass gewährleistet ist, dass die individuelle Zurechnung nicht zu als ungerecht empfundenen Resultaten führt, dass für die Zurechnung auch präventive Gesichtspunkte eine Rolle spielen und dass bei der strafrechtlichen Zurechnung Raum für Entscheidungen verbleibt, die sich an Billigkeit und Humanität orientieren (die Achtung der Menschenrechte mitein­begriffen).“ *17

Bei der Vorbereitungsarbeit war man sich deutlich des Zusammenhangs zwischen der Struktur und Funktion des strafrechtlichen Systems und der Kriminalpolitik/Moral bewusst. Andererseits sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils meistens in traditioneller Weise an rechtsstaatliche Prinzipien gebunden. Die Modelle der Neuformulierungen stammen zunächst aus den deutschsprachigen Ländern (vor allem aus Deutschland) und den anderen nordischen Ländern (vor allem Schweden). Die wichtigsten Modifizierungen dieser relativ traditionellen Regelung, welche eingefügt wurden, um den modernen Kriminalitätsformen zu begegnen, betreffen die strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen und die Organ- oder Vertreterhaftung.

6. Anforderungen an die Strafrechtslehre

Die Strafrechtsreform stellt die traditionellen allgemeinen Lehren auf die Probe. Darum ist es wichtig, die dog­mati­schen Grunderfordernisse (Begriffe, Rechtsprinzipien und Theorien) einer gründlichen juristischen Analyse zu unterziehen. Zum Beispiel gibt die Gefährdungshaftung, die vielen Kriminalisierungen eigen ist, Veranlassung zu einer Neubewertung der Begriffe der Gefahr und des Risikos sowie zu einer Bestimmung ihres Inhalts in einer von den neuen Strafvorschriften geforderten Weise. *18

Als zweites Beispiel eignen sich die im Bereich juristischer Personen begangenen Delikte. Die neuen Bestimmungen über die Organ- oder Vertreterhaftung sowie die Einführung der strafrechtlichen Verantwortung juristischer Personen rufen den Bedarf zur Entwicklung einer entsprechenden Doktrin hervor.

Drittens stellen die neuen Vorschriften über die Wirtschaftsdelikte sowie die Arbeits- und Umweltdelikte neue Herausforderungen an die strafrechtswissenschaftliche Systematisierungs- und Auslegungsarbeit.

In den letzten zehn Jahren hat sich eine starke Entwicklung in der finnischen Strafrechtsdogmatik vollzogen. Seit Mitte der 90er Jahre sind zwei strafrechtstheoretisch wichtige Doktorarbeiten *19 und neue Lehrbücher über die allgemeinen Lehren des Strafrechts herausgegeben worden.*20  In diesen Werken ist die neueste Ent­wicklung der modernen deutschen und nordischen Strafrechtsdogmatik in weitem Umfang berücksichtigt worden. Besonders wichtig war der Einfluss des deutschen Strafrechtlers Claus Roxin und des schwedischen Strafrechtlers Nils Jareborg. Die Titel der zwei genannten Doktorarbeiten zeigen, wo der Schwerpunkt der neuen Strafrechtstheorie liegt: in der Entwicklung der Rechtsdogmatik von Fahrlässigkeits- und Gefähr­dungsdelikten. In beiden Werken wird die Spannung zwischen den wohlfahrtsstaatlichen und den liberalen rechtsstaatlichen Rechtsentwicklungen und -ideologien analysiert.

7. Internationalisierung und Europäisierung. Schlussbemerkungen

Die Tendenz zur wachsenden Internationalisierung und Europäisierung des Strafrechts wurde nicht klar in der Gesamtreform des finnischen StGB reflektiert, obgleich hierbei gewisse Teilrevisionen aufgrund dieser Verpflichtungen gemacht worden sind. Der einzige Hinweis auf diese internationalen Verpflichtungen, den man in der Regierungsvorlage zur Reform der allgemeinen Lehren des Strafrechts findet, betrifft den Befehl des Vorgesetzten (Kap. 45 § 26b).

Es ist offensichtlich, dass in einer zukunftsorientierten Reformarbeit die verstärkte Bestrebung zur Harmoni­sierung des europäischen Strafrechts nicht mehr ausser Acht gelassen werden kann. *21 Gewisse „alteuropäi­sche“ Prinzipien – wie das Gesetzlichkeitsprinzip, das Schuldprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip – werden sich als die Grundlage des modernen rechtsstaatlichen Strafrechts allerdings bewahren. *22 Joachim Vogel sieht in der Strafrechtsentwicklung mit Recht solche Erscheinungen wie Rechtspluralismus und Inter­legalität und spricht sich für Methodenoffenheit und den Vorrang des Problemdenkens vor dem Systemdenken in der europäischen Kriminalpolitik und Strafrechtsdogmatik aus. *23

Zum Schluss möchte ich betonen, dass internationale Forschungsveranstaltungen äusserst wichtig sind, um wissen­schaftliche Diskussionen über die gesamteuropäischen kriminalpolitischen und strafrechtlichen Prin­zipien weitgehend zu fördern. Die strafrechtsvergleichenden Studien und überhaupt die Rolle der Kriminal­wissenschaften sind immer wichtiger geworden, um gesetzgeberische Lösungen für die Harmoni­sierungs­maß­nahmen des europäischen Strafrechts zu finden, welche weithin als legitim angesehen würden.

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pp.62-67