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JURIDICA INTERNATIONAL. LAW REVIEW. UNIVERSITY OF TARTU (1632)

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The Law of Obligations: Developments in Estonia and in Europe

XX/2013
ISBN 978-9985-870-32-7

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Kommissionsvorschlag zur Klärung der Vermögens verhältnisse bei internationalen Paaren und mögliche Folgen

Einführung und aktuelle Rechtslage

Die Überwindung der Staatsgrenzen und der grenzüberschreitenden Mobilität wirkt sich unmittelbar auch auf die Erfordernisse der Ehen und Familien aus. Von den 122 Millionen Ehepaaren in der Europäischen Union sind heute schon beachtliche 16 Millionen bzw. 14 Prozent Paare, die einen internationalen Bezug aufweisen. *1 Aufgrund der weiter anzunehmenden verstärkten Mobilität der Unionsbürger *2 und der damit verbundenen zunehmenden Anzahl der binationalen Ehen steigt auch in Ehe- und Familiensachen die Notwendigkeit nach mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die mangelnde Homogenität der familienrechtlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten stellt internationale Paare gerade bei Scheidungen vor große rechtliche Probleme. Dabei zeigen die jüngsten Statistiken, dass heute fast jede zweite Ehe in Europa geschieden wird. *3 Die Zahlen in Estland unterscheiden sich kaum vom EU-Durchschnitt – hier wurden im Jahr 2009 entsprechend vier Ehen pro tausend Einwohnern geschlossen und 2,38 Ehen geschieden. *4 Um dieser gesellschaftlichen Realität gerecht zu werden, wurden in den vergangenen Jahren in der Europäischen Union bereits verschiedene Regelungen verabschiedet, die die Scheidungsfälle mit Auslandsbezug erleichtern und mehr Transparenz schaffen sollen. Diese betreffen, wie nachfolgend dargestellt wird, die Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Regelungen. Für eine Sachrechtsvereinheitlichung fehlt es an der Kompetenz der EU, wenngleich auch im Bereich des Sachrechts in den vergangenen Jahren verschiedene Überlegungen, wie z.B. durch einen Wahlgüterstand oder Sachrechtsannäherung, erfolgt sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht in Familiensachen sowie die Anerkennung von familienrechtlichen Entscheidungen richten sich heute insbesondere nach der Brüssel IIa –Verordnung *5 (sog. EheVO). Diese steht jedoch in berechtigter Kritik, denn gemäß Art. 3 ff. können die angebotenen, alternativen und gleichwertigen Zuständigkeiten in ein und demselben Scheidungsfall in Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten fallen und demnach auch von den Parteien zugleich angerufen werden. Die Folge kann der Eintritt „doppelter Rechtshängigkeit” sein bzw. ein „Wettlauf der Gerichte”, bei dem ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen am besten schützt. Die Brüssel IIa – Verordnung regelt kein internationales Privatrecht und kein Sachrecht. Um mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang der Familiensachen zu schaffen, wurde auf Initiative einiger Mitgliedstaaten *6 auf der Rechtgrundlage der „Verstärkten Zusammenarbeit” gem. Art. 326 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union *7 (AEUV) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die sog. Rom III-Verordnung, erlassen. *8 Im Verhältnis zu EheVO ist diese Verordnung ein eigenständiger Rechtsakt, der das Ziel verfolgt, den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, das auf ihr Scheidungsverfahren anzuwendende Recht zu wählen. Die Verordnung ersetzt somit die nationalen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts der teilnehmenden Staaten. *9 Die verbindlichen Anknüpfungspunkte bei mangelnder Rechtswahl werden für die Betroffenen – nicht nur für die binationalen Ehen, sondern auch für Eheleute, die die gleiche Staatsangehörigkeit haben, sich jedoch im Ausland aufhalten – nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Rechtssicherheit und Vorausschaubarkeit bieten. Denn wo bis jetzt das nationale internationale Privatrecht gilt, erfolgt nun die Entscheidung nach den Regelungen der Rom III-Verordnung. Nach der gegenwärtigen Rechtslage fehlt in Estland für die internationalen Paare die Möglichkeit, das auf ihr Scheidungsverfahren anzuwendende Recht zu wählen. Die Anknüpfungspunkte des anwendbaren Rechts auf das Scheidungsverfahren werden in §§ 60, 57 IPR-Gesetz (rahvusvahelise eraõiguse seadus) geregelt. *10

Keine Rechtssicherheit für ehegüterrechtliche Fälle

Für die güterrechtlichen Rechtsbeziehungen der Eheleute und den sonstigen finanziellen Ausgleich zwischen ihnen ergeben sich aus den oben dargelegten Verordnungen jedoch keine unmittelbaren Folgen. Ein klarer und einheitlicher Rahmen für die Bestimmungen des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Rechts bei den güterrechtlichen Angelegenheiten fehlt bis heute. In der Regel entscheiden die Mitgliedstaaten hier auf der Basis ihres autonomen Rechts sowie ggf. nach Abkommen einzelner Mitgliedstaaten, welches Recht in güterrechtlichen Sachverhalten mit Auslandsbezug anwendbar ist. In Estland können die Eheleute das anzuwendende Recht bei güterrechtlichen Angelegenheiten gem. § 58 IPR-Gesetz entweder nach dem Aufenthaltsort oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, wählen. In Ermangelung einer Rechtswahl gilt das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen geltende Recht, § 57 IPR-Gesetz. Ferner hat Estland mit den baltischen Staaten, Polen, Russland und der Ukraine ein Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsverhältnisse, u.a. betreffend die Regelung des ehelichen Güterstandes abgeschlossen. *11 In anderen Mitgliedstaaten werden die ehegüterrechtlichen Angelegenheiten anhand anderer Kriterien entschieden. Beispielsweise *12 wird im griechischen Recht nach dem Anknüpfungskriterium des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung entschieden. Nach der ungarischen Kollisionsnorm ist hingegen das ungarische Recht bei der gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Die unterschiedlichen Anknüpfungen haben weitergehende Folgen und führen zu einem unterschiedlichen Güterstand. Zumindest für gut beratene Parteien mit größeren Vermögensmassen wird hierdurch das Tor eröffnet, bei einer Streitigkeit schnell das für sie „günstigere” Gericht aufzusuchen, um durch die Wahl des Gerichts auf die Anwendung des maßgeblichen Güterrechts und so auf Verwaltung und Teilung des gemeinsamen Vermögens Einfluss nehmen zu können.

Bereits vor zwei Jahren, im März 2011, hat die Europäische Kommission Verordnungsvorschläge zum Ehegüterrecht *13 (EhegüterR-VO) sowie zum Güterrecht von eingetragenen Partnerschaften *14 (PartgüterR-VO) vorgelegt. Im Folgenden wird geprüft, welche Fälle von dem Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs umfasst werden und ob eine neue europäische Regelung zum Ehegüterrecht mehr Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit, insbesondere für Bestimmungen des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Ehegüterrechts bei einem Scheidungsfall, verschafft. Insbesondere wird dargestellt, welche Rechtsfolgen mit der angedachten Verordnung in Estland einhergehen werden. *15

Anwendungsbereich der Verordnung

Gemäß Art. 1 Abs. 1 EhegüterR-VO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs ist der Begriff des Ehegüterrechts bzw. der ehelichen Güterstände autonom auszulegen. Er umfasst sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Eheleute im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten zum Tragen kommen. *16 In Art. 2 lit. a der Verordnung erfolgt die Begriffsbestimmung, wonach der Ausdruck „ehelicher Güterstand” sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten, umfasst. Eine eigene Bestimmung, die den Geltungsbereich näher eingrenzt, so wie es in anderen europäischen Verordnungen *17 zu finden ist, beinhaltet der Verordnungsentwurf nicht. Aus dem Entwurf ergibt sich daher nicht eindeutig, was alles als vermögensrechtlich anzusehen ist. Angesichts des unterschiedlichen Ausmaßes güterstandrechtlicher Regelungen in den autonomen Sachrechten bietet diese Formulierung somit keine klare Abgrenzung. Der Umfang des sachlichen Anwendungsbereichs beschäftigte bereits das Grünbuch Güterrecht. *18 Es stellte sich seinerseits die Frage, ob sich ein Gemeinschaftsinstrument auf die güterrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe beschränken soll oder ob das Gemeinschaftsinstrument das anwendbare Recht für güterrechtliche Fragen, die sich im Laufe der Ehe ergeben, mit regeln soll. Vornehmlich dem Argument folgend, dass durch einen weiten Ansatz eine starke Rechtszersplitterung vermieden wird, ergab die Konsultation, dass nicht nur die Beendigung des Güterstandes, sondern auch das Güterrecht während der Ehe erfasst werden soll. *19 Von dem Anwendungsbereich abgedeckt sind demzufolge sowohl die Geltung eines bestimmten gesetzlichen oder vereinbarten Güterstandes, das Bestehen und die Verwaltung von Vermögensmassen sowie Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten. Die Vermögensverhältnisse gegenüber Dritten umfassen die Haftung der Ehegatten und etwa bestehende Verfügungsbeschränkungen. *20

Ferner stellt sich bei dem sachlichen Anwendungsbereich die Frage, ob hierbei nur die vermögensrechtlichen Aspekte betreffend den Güterstand oder auch die vermögensrechtlichen Ehefolgen, die im Recht der allgemeinen Ehewirkungen geregelt sind, mit umfasst werden. In Art. 1 Abs. 3 lit a der PartGüterR-VO werden z.B. die personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vom Anwendungsbereich ausgenommen. In dem Vorschlag zur EhegüterR-VO findet sich zu den personenbezogenen Wirkungen keine Erklärung, inwieweit der Bereich der Ehewirkungen ausgeschlossen bzw. mit umfasst sei. Dabei ist das Problem bereits im Grünbuch Güterrecht erkannt worden. Die Mehrheit der Stellungnahmen favorisierte einen engen Anwendungsbereich, also den Güterstand im eigentlichen Sinne und lehnte es ab, die personenbezogenen Aspekte von dem Rechtsinstrument mit zu umfassen. *21 Die Tatsache, dass der Verordnungsvorschlag nun weit gefasst ist, muss eher als Diskussionsgrundlage und nicht als eine klare Aussage gesehen werden. Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass der Bereich der Ehewirkungen sehr heterogene Fragen betrifft. Dies könnte nur durch ganz unterschiedliche Kollisionsnormen zufriedenstellend gelöst werden. *22

Das estnische Familienrecht versteht unter ehegüterrechtlichen Fragen typische güterrechtliche Fragen im traditionellen Verständnis, also die Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Eheleute nach dem Ehegüterrecht. *23 Auch wenn in anderen Rechtsordnungen die personenbezogenen Aspekte des Güterrechts vermögensrechtliche Bezüge haben können *24 , muss die von allen betroffenen Staaten getragene Lösung nach dem Prinzip des kleinsten gemeinsamen Nenners gefunden werden. Somit ist an dieser Stelle – bei dem zentralen Begriff der Verordnung – eine Klarstellung erforderlich.

Im Zusammenhang des Anwendungsbereichs ist ferner zu beachten, dass das eheliche Güterrecht auf einer Ehe beruht. Das frühere, gegenwärtige und zukünftige Bestehen einer Ehe muss Voraussetzung der vermögensrechtlichen Beziehungen sein. *25 Also bedarf es für die vorliegende Anwendung einer wirksamen Ehe. Eine Definition zum Begriff der „Ehe” wird in der Verordnung nicht vorgenommen. Das Verständnis des Ehebegriffs obliegt nach dem Verordnungsentwurf den Mitgliedstaaten. *26 Einige mitgliedstaatliche Rechte kennen lediglich die Ehe von Mann und Frau. So kann auch in Estland laut § 1 Familiengesetzbuch *27 (FamGB) eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Andere Rechtsordnungen erlauben dagegen eine Ehe zwischen Mann und Frau, eine registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder gar eine gleichgeschlechtliche Ehe. *28 In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass Ehe und Partnerschaft je nach Mitgliedstaat sowohl hetero- als auch homosexuellen Paaren offen stehen kann, daher sind die vorgelegten Verordnungen geschlechtsneutral formuliert. *29 Die Bezeichnung „ehelich” in dem Verordnungsvorschlag bedeutet mithin eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Ehe. Das Verständnis des Ehebegriffs obliegt wie oben gesagt jedoch den Mitgliedstaaten. Daher ist fraglich, wie nach dem nationalen Recht, welchem die gleichgeschlechtliche Ehe unbekannt ist, zu verfahren ist. Der Ansicht, wonach die kollisionsrechtliche Gleichstellung der heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Ehe die Konsequenz hat, d.h. dass nationales Recht, das an sich nur für heterosexuelle Ehen konzipiert ist, auch auf die gleichgeschlechtlichen Ehen anzuwenden ist *30 , kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr das nationale Verständnis zu berücksichtigen. So wird beispielsweise auch in der Rom III – Verordnung festgelegt, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet werden kann, eine Ehescheidung vorzunehmen, wenn es die Ehe nicht als gültig ansieht. *31 Daher kann es auch bei den güterrechtlichen Angelegenheiten nur als folgerichtig gelten, dass es auch hierbei die mitgliedstaatliche Entscheidung ist, ob das angerufene Gericht über die vorgelegten güterrechtlichen Streitigkeiten zu befinden hat, die nach dem nationalen Recht nicht auf einem anerkannten Ehebegriff beruhen. Da eine Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare nach estnischem Recht nicht zulässig ist, werden die gleichgeschlechtlichen Ehen von den estnischen Behörden nicht anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen solcher Ehen in der derzeitigen Rechtslage nicht unter den Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs fallen.

Die Verordnung erstreckt sich somit auf die oben dargelegten ehelichen Güterstände, sofern sie nicht gem. Art. 1 Abs. 3 c) und e) Ehegüter-VO vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. An dieser Stelle sieht der Vorschlag eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs zu den anderen Rechtgebieten vor. Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der Verordnung sind ausdrücklich die Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ferner findet die Verordnung keine Anwendung auf die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten und die Unterhaltspflichten, die in das Anwendungsgebiet der Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 *32 fallen, sowie auf Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten, die unter die neue Erbrechtsverordnung *33 fallen werden. Ebenso ausgeschlossen sind Ehegattengesellschaften sowie die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte, Art. 1 Abs. 3 Nr. f der Verordnung. Letztlich sollen auch die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen den Ehegatten, die von der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, sog. Rom I-Verordnung *34 , erfasst werden, von dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein. Dies gilt auch für gemischte Schenkungen, teilentgeltliche Übertragungen und ehebedingte Zuwendungen.

Zuständigkeit des Gerichts

Der Vorschlag bietet den Eheleuten die Möglichkeit, die Wahl des zuständigen Gerichts in güterrechtlichen Angelegenheiten vorzunehmen und somit die verschiedenen und miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaates im Verbund zu verhandeln. *35 Die Parteien können vereinbaren, dass das Gericht eines Mitgliedstaates, das mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung Nr. 2201/2003 befasst ist, auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig ist (Art. 4 der VO).

Zur Einhaltung der formellen Anforderungen ist zu unterscheiden, ob die Vereinbarung bis zur Anrufung des Gerichts geschlossen wurde oder ob die Vereinbarung erst während des Verfahrens erfolgt. Sofern die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen wird, bedarf sie der Schriftform, der Datierung und der Unterzeichnung beider Parteien, Art. 4 der Verordnung. Das Schriftformerfordernis zusammen mit der Unterschrift gewährleistet, dass die Vereinbarung tatsächlich Gegenstand einer Einigung zwischen den Parteien geworden ist. *36 Zudem macht sie die Willenseinigung der Parteien bezüglich des Gerichtstandes erkennbar und schließt stillschweigende und konkludente Vereinbarungen aus. *37 Nach dem Verordnungsentwurf soll eine rügelose Einlassung zur Hauptsache allerdings ebenso ausreichend sein, wonach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ohne dass ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Unterwerfung unter dessen Entscheidungsgewalt vorliegen müsste, begründet wird. Eine solche Möglichkeit entspricht nicht dem Verordnungsziel, einen weniger gut beratenen Ehepartner vor unbewusster stillschweigender Zustimmung zu einem für ihn ungünstigen und damit ungewollten Gerichtsstand zu schützen. Daher erscheint auch eine ausdrückliche Belehrung über die rügelose Einlassung und ihre Rechtsfolgen sinnvoll.

Für den Fall, dass die Eheleute keine Vereinbarung geschlossen haben, bestimmt sich die Gerichtszuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung. Diese entspricht den Zuständigkeitsvoraussetzungen der Brüssel IIa-VO. Allerdings handelt es sich hierbei um eine bindende Reihenfolge und nicht um alternative Anknüpfungspunkte. In erster Linie soll hier an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft werden. *38 Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich somit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, *39 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners, an die gemeinsame Staatsangehörigkeit oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile” haben. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts” wird im familienrechtlichen Kontext vielfach wie in der Brüssel IIa-VO, Rom III-VO und Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) gebraucht. Das Tatbestandsmerkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts” wird in dem Verordnungsentwurf nicht definiert, es ist einheitlich-autonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer Person zu bestimmen. Dieser setzt eine physische Präsenz in einem bestimmten Staat voraus, doch führt nicht jeder (vorübergehende) Aufenthaltswechsel zum Verlust eines gewöhnlichen Aufenthalts. Der Aufenthalt muss objektiv von gewisser Dauer und subjektiv auf gewisse Dauer angelegt sein. *40 Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat folglich durch eine sorgfältige Abwägung alle Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei dürfen an die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts keine geringen Anforderungen gestellt werden. *41

Ferner können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht sie nach Art. 16 und Art 18 der Verordnung als auf ihren ehelichen Güterstand anwendbares gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig ist, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung. Richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts mangels Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, ist zu beachten, dass das zuständige Gericht ggf. das Recht eines anderen Landes anwenden soll, wenn die Ehegatten kein auf ihren ehelichen Güterstand anwendbares Recht gewählt haben. Denn die Anknüpfungspunkte der Zuständigkeit nach Art. 5 der Verordnung und des anwendbaren Rechts nach Art. 17 der VO sind nicht identisch. Während Art. 5 Abs. 1 der Verordnung auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abstellt, spricht Art. 17 der Verordnung vom Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben. In der Praxis würde dies bedeuten, dass bei der Scheidung eines estnischen Paares, das aus beruflichen Gründen bei Eheschließung seinen gemeinsam Aufenthalt im Ausland hatte, das Recht des Landes einschlägig wäre, welches die beiden Eheleute bewohnten, auch wenn das Paar später wieder nach Estland zieht, es sei denn, es wurde eine entsprechende Rechtswahlvereinbarung getroffen. Es bleibt jedoch fraglich, wie viele Eheleute eine solche Vereinbarung schließen und sich der Rechtsfolgen bewusst sind. Gerade in Zeiten, in denen die Mobilität der EU-Bürger aus verschiedenen Gründen stetig steigt, erscheint es nicht nachvollziehbar, den Ort der Eheschließung als ein Anknüpfungskriterium zu bestimmen.

Anwendbares Recht

Die Verordnung sieht neben der Vereinbarung der Gerichtszuständigkeit also auch vor, dass die Eheleute oder die künftigen Eheleute das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen können, Art. 16 der Verordnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswahl ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Dies soll gewährleisten, dass beide Eheleute wissen, welche Ansprüche sie haben bzw. welchen Forderungen sie ausgesetzt sind. In den meisten Mitgliedstaaten wird der eheliche Güterstand jedoch von der Mehrheit der Ehepaare nicht ausdrücklich gewählt, weshalb sich die Kommission verpflichtet sieht, eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte aufzustellen, die für die Ehegatten sowie für Dritte eine gewisse Berechenbarkeit gewährleisten sollen und womit verhindert werden soll, dass ein Recht gewählt wird, das mit der realen Lebenssituation des Ehepaares und ihrer Lebensplanung nicht im Einklang steht. *42 Den Ehegatten oder den künftigen Ehegatten steht hier gem. Art. 16 der Verordnung das Recht des Staates zur Wahl, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie schließlich, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Die Eheleute können durch die Rechtswahl während der Ehe ihren Güterstand jederzeit einem anderen Recht unterwerfen. Sie haben dann die Möglichkeit, zwischen dem Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, zu wählen, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung. Der nachträgliche Wechsel der Rechtswahl soll ex-nunc gelten, es sei denn, die Ehegatten verleihen der Rechtswahl ausdrücklich rückwirkende Kraft, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung. Die Autonomie der Parteien beeinträchtigt aber nicht die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen sowie die Rechte Dritter, die sich aus dem früheren Güterrechtsstatut ergeben, Art. 18 Abs. 3 der Verordnung.

Die Form der Absprachen der Ehegatten zur Wahl ihres Güterrechts unterscheidet sich von der Wahl gerichtlicher Zuständigkeiten. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung besagt, dass die Rechtswahl in der Form erfolgt, die für den Ehevertrag entweder nach dem anzuwendenden Recht des gewählten Staates oder nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt *43 wurde, vorgeschrieben ist. Ungeachtet des anzuwendenden Rechts muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen und sie bedarf der Schriftform, der Datierung und ist von den Ehegatten zu unterzeichnen. Legt dagegen ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen, beispielsweise eine notarielle Beurkundung eines Ehevertrages, bzw. zusätzliche Formvorschriften fest, sind diese bei den Formerfordernissen maßgeblich. In Estland würde die Rechtswahl der notariellen Beglaubigung unterliegen, denn die Eheleute müssen den Ehevertrag vor einem Notar abschließen, § 60 FamG.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, unterliegt der Ehegüterstand den Anknüpfungen des Art. 17 der Verordnung. An erster Stelle kommt demnach das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ändert sich nicht beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes. Andernfalls kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (diese Anknüpfung entfällt, wenn die Ehegatten mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen) oder andernfalls mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Orts der Eheschließung, gemeinsam am engsten verbunden sind.

Der Verordnungsvorschlag geht vom Grundsatz der Einheit des anzuwendenden Rechts aus. In der vorliegenden Regelung wurde gezielt gegen eine Rechtsspaltung entschieden, d.h. das gesamte Vermögen – bewegliches und unbewegliches Vermögen – der Ehegatten unterliegt nach Art. 15 der Verordnung ein und demselben Recht, und zwar dem Recht, das für den betreffenden ehelichen Güterstand gemäß den Art. 16, 17 und 18 der Verordnung gilt. Die Verordnung erkennt dabei die Problematik des anzuwendenden Rechts bei dem unbeweglichen Vermögen der Ehegatten, welches eine Sonderstellung innehat. Die Kommission spricht sich in ihrem Vorschlag jedoch dagegen aus, die Immobilien dem Recht des Belegenheitsstaats zu unterwerfen (lex rei sitae), so wie es im Haager Ehegüterrechtsübereinkommen vom 14. März 1978 *44 vorgesehen ist und auch im estnischen Recht gilt, § 18 IPR-Gesetz. Aus Sicht der Kommission würde die Wahl des Belegenheitsrechts eine Rechtsspaltung bedeuten. Gerade dies kann gewisse Komplikationen nach sich ziehen, da sie zu einer Spaltung des Güterrechts und zur Anwendung unterschiedlicher Sachrechte auf die verschiedenen Vermögenswerte, aus denen sich das Ehevermögen zusammensetzt, führen würde. In der Verordnung verfolgt man daher das Ziel, das auf den Ehegüterstand anzuwendende Recht unabhängig davon, ob es von den Ehegatten gewählt oder mangels Rechtswahl nach Maßgabe anderer Bestimmungen festgelegt wurde, für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Eheleute unabhängig vom Belegenheitsort zu bestimmen. *45

Die Einheitlichkeit des anzuwendenden Rechts ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob die Einheit des anzuwendenden Rechts auch in der Praxis umsetzbar ist, wenn beispielsweise der Erwerb einer Immobilie nur durch einen Ehegatten erfolgen soll, dies jedoch nach dem gewählten Recht nicht möglich ist oder vorausgesetzt, zum Vermögen der Eheleute gehört eine Immobilie in einem Mitgliedsstaat, für die die Eheleute bei Beendigung des Güterstandes eine Teilung zu Bruchteilen anstreben, die nach dem gewählten Recht des anderen Mitgliedstaates nicht möglich ist. Die unterschiedlichen Voraussetzungen der nationalen Rechtsordnungen bedürfen hier einer gründlichen Prüfung und Belehrung bei der Rechtswahl, was in der Anwendung Erschwernisse zur Folge haben wird.

Anerkennung und Vollstreckung

Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten werden ohne ein besonderes Verfahren anerkannt, es sei denn, es liegt ein in Art. 27 der Vorordnung genannter Grund für die Nichtanerkennung, wie z.B. ein Verstoß gegen ordre public, vor. Für die Vollstreckung der Entscheidungen wird auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die sog. Brüssel I – Verordnung, verwiesen. Öffentliche Urkunden werden anerkannt, es sei denn, ihre Gültigkeit wird nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten oder die Anerkennung verstößt gegen den ordre public, Art. 32. Die Anerkennung verleiht der Urkunde Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts und für sie gilt die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit. Die Vollstreckung der öffentlichen Urkunden und gerichtlicher Vergleiche richtet sich ebenso nach der Brüssel I – Verordnung.

Wirkung gegenüber Dritten

Die Wirkung des Ehegüterstandes gegenüber Dritten bestimmt sich nach dem Recht, das nach dem vorliegenden Verordnungsvorschlag auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist, Art. 35 Abs. 1 der Ehegüter-VO. Registrierungs- und Publizitätsvorschriften sind im Vorschlag nicht vorgesehen und werden den Mitgliedstaaten überlassen. Diese können zudem in Bezug auf eine auf ihrem Gebiet belegene unbewegliche Sache die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten regeln. Ein Ehegatte kann somit das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- und Publizitätspflichten eingehalten wurden, es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen.

Fazit

Die neuen gesellschaftlichen Realitäten in Europa erfordern gezielte Initiativen der Europäischen Union, damit internationalen Ehen zu mehr Planungs- und Rechtssicherheit verholfen wird. Die Probleme heute liegen oft in dem Konflikt zwischen einzelstaatlichen Vorschriften. Deshalb können sie am effektivsten auch nur auf europäischer Ebene im Wege der Harmonisierung gelöst werden. Der Verordnungsvorschlag der Kommission im Bereich des Ehegüterrechts ist daher folgerichtig. Der Anwendungsbereich des Vorschlags allerdings, welcher sich auf die ehelichen Güterstände erstreckt, ist nicht klar formuliert und lässt Abgrenzungsschwierigkeiten vermuten. Im Sinne des estnischen Rechts wären typische güterrechtliche Fragen im traditionellen Verständnis umfasst. Der geschlechtsneutrale Ehebegriff dagegen ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber auch weiterhin darüber zu entscheiden, welchem Eheverständnis gefolgt wird. Bei den Zuständigkeitsvoraussetzungen der güterrechtlichen Angelegenheiten kommt in Estland bereits heute das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung. Die in dem Vorschlag vorgesehene Möglichkeit, einvernehmlich die Wahl über das anwendbare Recht und auch über die Gerichtszuständigkeit zu vereinbaren, fördert die Autonomie der Parteien und dient der Rechtssicherheit. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn eine, wenn auch einvernehmliche Vereinbarung, birgt stets die Gefahr, dass eine Partei bevorzugt wird oder sich über die Folgen der Vereinbarung nicht bewusst ist. Daher wäre es angebrachter, auch bei Gerichtsstandvereinbarungen, da auch sie zur Änderung der Rechtsanwendung führen können, strengere Formerfordernisse, wie sie auch bei den Rechtswahlvereinbarungen möglich sind, anzuwenden, damit die Beteiligten rechtlich belehrt sind und die Tragweite einer solchen Vereinbarung erkennen können. Im Bereich der Zuständigkeit des anwendbaren Rechts erscheint die Anknüpfung an den ersten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute nach der Eheschließung nicht im Sinne der hohen Mobilität, die die Kommission unter den Unionsbürgern selbst hervorhebt. Eine Kohärenz zwischen den geltenden Regelungen der Brüssel IIa-Verordnung, der Rom III-Verordnung und den in der neuen Güterrechtsverordnung vorgesehenen Vorschriften ist geboten, insbesondere hinsichtlich der Anknüpfungspunkte, die mangels Rechtswahl zur Anwendung kommen. Ansonsten sind die hierarchisch geordneten Anknüpfungskriterien zu begrüßen. Die Wahl des Belegenheitsrechts, wie sie heute im estnischen Recht möglich ist, soll zukünftig dagegen unzulässig sein.

Am 10. September 2013 stimmte nun das Europäische Parlament über seine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag mit großer Mehrheit ab. *46 In der vom Parlament gebilligten Entschließung werden Änderungen vorgebracht, die zu mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Scheidungen führen sollen. Die Vorschläge des Europäischen Parlaments beziehen insbesondere Stellung zum Anwendungsbereich der Verordnung – wobei hier sämtliche vermögensrechtliche Regelungen umfasst werden sollen – und sie enthalten weitere Erläuterungen im Bereich der Gerichtstandvereinbarungen. Zudem wird das Verständnis des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts konkretisiert und der Grundsatz der Einheit des anzuwendenden Rechts bestätigt.

Die letztliche Entscheidung zu der Ehegüterrechtsverordnung liegt jedoch beim Rat. Gem. Art. 81 Abs. 3 AEUV muss der Rat das Europäische Parlament bei Regelungen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug lediglich anhören. Für die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen im Bereich des Familienrechts und die Verbesserung der oft unklaren Situation der betroffenen Ehepaare bedarf es somit einer einstimmigen Entscheidung der Mitgliedstaaten.

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pp.112-120